Duisburg. Bei der Aufstellung der Reserveliste für die Kommunalwahl in Duisburg seien demokratische Grundsätze missachtet worden.

Der Machtkampf innerhalb der Duisburger AfD geht weiter. Arthur Oppenhorst hatte im Vorfeld der Aufstellungsversammlung am 12. Juli in Rheinhausen dem AfD-Kreisvorsitzenden Andreas Laasch vorgehalten, er führe die Partei wie eine Sekte und ihm Verbindungen zur neonazistischen FAP vorgeworfen. Nach der Versammlung versucht Oppenhorst, der sich zum bürgerlichen Lager der Partei zählt, die Aufstellung der Reserveliste anzufechten. Er hat in einem dreiseitigen Schreiben an die Kreiswahlleiterin der Stadt, das der Redaktion vorliegt, Widerspruch gegen die Ergebnisse der Versammlung eingelegt.

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Er macht schwerwiegende Verstöße gegen das Kommunalwahlgesetz NRW sowie gegen die allgemeinen demokratischen Wahlgrundsätze geltend. Insgesamt geht es um fünf Punkte. Wie diese juristisch zu werten sind, bleibt abzuwarten.

Verstoß gegen Corona-Schutzverordnung

Zunächst beklagt Oppenhorst, dass bei der Versammlung zu mehrfachen Verletzungen der Corona-Schutzverordnung gekommen sei, der vorgeschriebene Mindestabstand deutlich unterschritten und der Mund- und Nasenschutz, auf den beim Einlass geachtet wurde, von den meisten Teilnehmern abgenommen wurde. Der Versammlungsleiter, der Bundestagsabgeordnete Fabian Jacobi, sei mehrfach von verschiedenen Teilnehmern auf die Verstöße aufmerksam gemacht worden, habe diese jedoch ignoriert. „Einige Teilnehmer verließen daraufhin sukzessive die Versammlung, da ihre Gesundheit nicht gewährleistet war“, schreibt Oppenhorst. Dadurch sei das Ergebnis der Wahl verfälscht worden.

Geheime Abstimmung war nicht möglich

Außerdem sei die Versammlung, entgegen der eindeutigen Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes, nicht öffentlich zugänglich gewesen. „Zu Beginn der Versammlung wurden einige Personen des Raumes verwiesen, obwohl diese für einen Platz auf der Reserveliste kandidieren wollten“, beklagt er. Auch Medienvertreter seien ausgeschlossen worden. Der Versammlungsleiter habe außerdem ignoriert, dass von mehreren Mitgliedern, unter anderem von Oppenhorst selbst, eine geheime Abstimmung beantragt worden sei. Dafür sei keine Zeit, habe es geheißen.

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Keine Fragen an die Kandidaten

Oppenhorst verweist dagegen auf die Grundsätze aus dem Grundgesetzt, Artikel 28. Ferner sei es den Mitgliedern nicht möglich gewesen, den Kandidaten Fragen zu ihrer Person, ihren Zielen und politischen Arbeit zu stellen. Auch bei der Wahl der Vertrauensleute sei keine Vorstellung der Person vorgesehen. Für alle Punkte, die aus seiner Sicht nachträglich nicht zu heilen seien, könne er Zeugen benennen. Er ersucht die Wahlleitung daher, den Wahlvorschlag für die Reserveliste der AfD zurückzuweisen.