Duisburg. Welche Bescheide werden zurückgenommen und welche nicht? Nach dem Ärger um den Bußgeldkatalog wird bei der Stadt Duisburg nun geprüft.

Nach der Rücknahme des neuen Bußgeldkataloges müssen eine Reihe von Verfahren wegen Verkehrsverstößen neu bearbeitet werden. In Bochum sind es 35.000. Es handelt sich um noch nicht bestandskräftige Bescheide, um Verwarn- und Bußgelder, gegen die noch Rechtsmittel oder Einspruch eingelegt werden können. Die Stadt Duisburg kann dazu rund zwei Wochen nach dem entsprechenden Erlass des NRW-Innenministeriums vom 3. Juli noch keine Zahlen nennen. Eine Auswertung sei aktuell systembedingt nicht möglich, teilt Sprecher Sebastian Hiedels auf Nachfrage der Redaktion mit.

Klar sei aber, dass die bestandskräftigen Bescheide nicht zurückgenommen werden.

Duisburg: Fahrverbote bleiben auch nach Erlass bestehen

Das ist besonders bitter für alle, die ihren Führerschein aufgrund des neuen Bußgeldkatalogs verloren haben und nach den alten und nun wieder gütigen Regeln mit einem Bußgeld davongekommen wären. Das Fahrverbot bleibt bestehen.

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Die Stadt Duisburg bedauert dies. Ohne eine Abstimmung zwischen dem Bundesverkehrsministerium und dem Bundesinnenministerium fehle derzeit aber die Rechtsgrundlage. Die Zahl der bestandskräftigen Bescheide insgesamt, werde aktuell ermittelt.

Noch ist nicht klar, wie viele Verfahren in Duisburg neu bearbeitet werden müssen

Bei den anderen Verfahren muss das Bürger- und Ordnungsamt definitiv neue Verwarngeld- beziehungsweise Bußgeldbescheide erlassen werden. In Bochum kann dies nur per Hand erfolgen. Dementsprechend groß ist der Ärger in der zuständigen Behörde aufgrund der Menge und des erheblichen Aufwands. Ob dies auch auf die Stadt Duisburg zukommt oder ob die Wiederaufnahme der Verfahren mit EDV-Hilfe möglich ist, wird laut Hiedels aktuell geprüft.

Man darf also gespannt sein, wie groß in Duisburg die Folgen eines Formfehlers bei der Veröffentlichung des neuen Bußgeldkatalogs im Bundesgesetzblatt sein werden. Dadurch waren die neuen neuen Regeln, die ab dem 28. April galten, für nichtig erklärt worden.

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