Duisburg. Nach einem Vorfall in der Duisburger City fragen viele: Was darf der Außendienst des Ordnungsamtes? Teilweise hat er polizeiähnliche Rechte.

Freitagabend, Duisburger Fußgängerzone: Ein Ordnungshüter verfolgt einen Farbigen, nimmt ihn in den Würgegriff und drückt ihn zu Boden. Später erheben beide Seiten Vorwürfe: Ein Mitarbeiter des Ordnungsamtes soll den Mann verletzt haben; der Mann soll einen Mitarbeiter des Ordnungsamtes verletzt haben. Nach Zusammenstößen zwischen Ordnungsamt und Bürgern fragen sich letztere oft: Darf das Ordnungsamt das? Mit welchem Recht?

Duisburger Ordnungsamt: Welche rechtliche Grundlage gibt es?

Fakt ist: Der Städtische Außendienst (SAD) darf bei seinen Einsätzen Gewalt anwenden, zum Beispiel Pfefferspray benutzen. Unter bestimmten Umständen dürfen seine Mitarbeiter noch eine ganze Reihe weiterer Dinge tun, zu denen in Deutschland sonst nur die Polizei das Recht hat: Menschen festnehmen, Wohnungen durchsuchen und mehr. Geregelt ist das im Ordnungsbehördengesetz NRW, das etliche Paragraphen des Polizeigesetzes auf die Ordnungsbehörden überträgt, „soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist“.

Das bedeutet: Es muss um die öffentliche Sicherheit beziehungsweise die öffentliche Ordnung gehen. Ob sie in Gefahr sind, entscheiden „die Mitarbeiter des SAD je nach Sachlage vor Ort“, sagt Stadtsprecher Peter Hilbrands. Sie wägen ab: Was passiert, wenn sie die Situation laufen lassen? Kommt es dann wahrscheinlich zu einem Geschehen, das die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet? Beantworten sie diese Frage für die jeweilige Situation mit Ja, erlangen die SAD-Mitarbeiter damit zahlreiche weitreichende, polizeiähnliche Befugnisse.

Wie wird die Einschätzung des SAD kontrolliert?

Zunächst einmal gar nicht. Die Legitimation seiner Einschätzung und darauf basierenden Handlungen bezieht der SAD aus den gültigen Gesetzen und Verordnungen. Ob zum Beispiel die Anwendung von Gewalt tatsächlich nötig war oder nicht, wird nicht überprüft. „Die entsprechenden Befugnisse werden ausschließlich dann angewandt, wenn es für notwendig erachtet wird; daher findet hier auch keine gesonderte Prüfung statt“, führt Hilbrands aus. Die Einsätze würden aber von den betroffenen Mitarbeitern und deren Vorgesetzten „reflektiert“. Für zukünftige Fälle würden daraus Arbeitsanweisungen oder auch konkrete Verhaltensregeln abgeleitet.

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Wer zu einer konkreten Situation anderer Meinung ist als die Ordnungsamt-Mitarbeiter, dem bleibt nur der Klageweg: „Betroffenen Personen steht es frei, die von einer Behörde getroffenen Maßnahmen gerichtlich überprüfen zu lassen.“

Wie oft wendet der SAD seine Polizeirechte an?

So oft, dass es für die Mitarbeiter des Städtischen Außendienstes zum Alltag gehört. Hilbrands sagt: „Die Anwendung entsprechender Befugnisse aus dem Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen findet nahezu täglich statt.“ Zahlen dazu geben es nicht, entsprechenden Vorkommnisse würden „nicht gesondert erfasst“. Das Argument der Stadt: Die zum Teil polizeiähnlichen Rechte des SAD seien für dessen Aufgaben „teils unerlässlich“, zum Beispiel bei der Befragung von Personen. „Unmittelbarer Zwang durch körperliche Gewalt“ werde aber „selten“ angewandt. Zahlen nennt die Stadt auch hierzu nicht.

<< DAS SIND DIE POLIZEIRECHTE DES SAD

Zu den Rechten der Polizei, die der Städtische Außendienst anwenden darf, gehören unter anderem:

  • Personen zu befragen und vorzuladen
  • Platzverweise auszusprechen
  • Personen in Gewahrsam zu nehmen
  • bei Verdacht auf Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten: Bild- und Tonaufzeichnungen von Personen auf öffentlichen Veranstaltungen oder Versammlungen anfertigen (sofern sie nicht dem Versammlungsgesetz unterliegen)
  • Personen sowie ihre mitgeführten Sachen zu durchsuchen
  • Wohnungen ohne Einwilligung des Inhabers zu betreten und zu durchsuchen

Die Mitarbeiter des SAD sind zum großen Teil Angestellte, es befinden sich aber auch einige Beamte darunter.