Duisburg. Zwei Männer aus Duisburg haben als Zuhälter einer 18-Jährigen fungiert. Vor Gericht stand auch der Vorwurf der Zwangsprostitution im Raum.

Mit vergleichsweise milden Strafen endete nach dreitägiger Verhandlung vor dem Landgericht am König-Heinrich-Platz das Verfahren gegen zwei 18 und 36 Jahre alte Männer. Der jüngere Angeklagte kam mit einer zehnmonatigen Jugendstrafe, sein älterer Komplize mit zehn Monaten Haft davon. Die Strafe gegen beide Angeklagte wurde auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt.

Die Anklage hatte auf Zwangsprostitution und Zuhälterei gelautet. Angeblich hatten die Angeklagten eine 18-Jährige dazu gezwungen, im Keller eines Hauses in Hamborn für Geld Sex mit Männern zu haben. Den Verdienst sollen die Angeklagten ihr zum größten Teil abgenommen haben.

Duisburg: Angeklagte räumten ein, am Gewerbe der 18-Jährigen verdient zu haben

Was die Angeklagten von Anfang an bestritten hatten. Sie gaben nur zu, für die Frau Profile auf Internetplattformen angelegt zu haben, auf denen die Dienstleistungen der 18-Jährigen angeboten worden waren. Und sie hatten für die junge Frau Treffen arrangiert und Termine vereinbart. Geld, so räumten die beiden ein, hätten sie dafür allerdings auch genommen. Genau das nennt das Gesetz „dirigierende Zuhälterei“.

Und dafür wurden die beiden Rotlicht-Amateure verurteilt. Von Zwangsprostitution konnte im Urteil nicht mehr die Rede sein. Das Gericht vermochte nämlich nicht zu erkennen, dass die Angeklagten irgendeine Form von Zwang angewendet hatten. Und sie hatten die 18-Jährige auch nicht mit der Prostitution bekannt gemacht.

18-Jährige war bereits einige Zeit der Prostitution nachgegangen

Die hatte, nachdem sie die väterliche Wohnung im Streit verließ und bevor sie bei den beiden Angeklagten landete, nämlich schon einschlägige Erfahrungen mit anderen Vermittlern im horizontalen Gewerbe gesammelt. „Die Zeugin hat uns nur von einer diffusen Grund-Angst berichtet“, so die Vorsitzende der Jugendkammer in der Urteilsbegründung. Allerdings sei unklar geblieben, ob sie dabei nicht Vorerfahrungen mit Erinnerungen an die Zeit bei den Angeklagten vermengt habe.