Duisburg. Ein 46-jähriger soll sich im Zimmer seiner Tochter an deren Freundin vergangen haben. Das Duisburger Gericht zweifelt an dem Vorwurf.
Mit einem Freispruch endete vor dem Amtsgericht am König-Heinrich-Platz das Verfahren gegen einen 46-jährigen Mann aus Hochheide. Ihm war vorgeworfen worden, sich in der Nacht zum 24. Juli 2018 an einer 16-Jährigen vergangen zu haben. Doch am Ende fehlten dafür die Beweise.
Laut Anklage hatte sich die Tat ereignet, als die Geschädigte bei der Tochter des Angeklagten übernachtete. Der 46-Jährige soll auf eine Matratze in dem Zimmer geschlafen haben, in dem auch die beiden Jugendlichen lagen. Die Staatsanwaltschaft ging in ihrer Anklageschrift davon aus, dass die Geschädigte gar keinen entgegenstehenden Willen formulieren konnte, weil sie erst durch die unsittliche Annäherung des Angeklagten gegen 2 Uhr geweckt worden sei. Verwunderlich: Die Tat soll zwei Stunden gedauert haben. Seltsam auch, dass die Tochter des Angeklagten die ganze Zeit über nur etwa anderthalb Meter entfernt geschlafen haben soll.
Duisburg: Hauptbelastungszeugin verwickelte sich in Widersprüche
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„Da war überhaupt nichts“, beteuerte der Angeklagte. In der Wohnung hätten sich zur Tatzeit sieben Personen aufgehalten: Seine Frau, seine vier Töchter, der Gast und er selbst. „Es war eine heiße Sommernacht. Alle Türen und Fenster standen auf. Da hätte doch wohl jemand was gemerkt.“ Er habe zunächst mit den Mädchen in deren Zimmer Filme geschaut und sei dann gegen 1 Uhr mit seiner Frau und der jüngsten Tochter im Schlafzimmer zu Bett gegangen.
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Die Ehefrau bestätigte diese Darstellung, während die Tochter von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte. Die Hauptbelastungszeugin wurde unter Ausschluss der Öffentlichkeit vernommen. Doch die spätere Urteilsbegründung ließ wenig Zweifel daran, dass die Zeugin sich gegenüber früheren Angaben in erhebliche Widersprüche verwickelte. „Sie hat angegeben, sich nur schlafend gestellt zu haben.“ Und es sei völlig unklar geblieben, wieso – wenn die Tat sich denn so ereignet habe – die Zeugin sich nicht in irgendeiner Form bemerkbar gemacht habe, so der Richter.