Duisburg. In der gemeinsamen Wohnung soll ein Duisburger seine Freundin gewürgt haben. Paar ist nun verlobt, die Frau sagte deshalb nicht vor Gericht aus.

Mit einer Beziehungstat muss sich das Amtsgericht am König-Heinrich-Platz auseinander setzen. Am 24. Juli 2018 soll ein 31-Jähriger in der gemeinsamen Wohnung im Dellviertel seine 25 Jahre alte Lebensgefährtin mehrfach gewürgt und ihr mit einem Messer oberflächliche Verletzungen zugefügt haben. Außerdem soll sich der Angeklagte bereits im Mai des selben Jahres mit der Polizei angelegt haben.

Der Aufforderung zur Ausreise soll der Marokkaner 2015 nicht Folge geleistet haben. Stattdessen studierte er in Münster, möglicherweise unter falschem Namen, und brachte es zum Ingenieur. Als er in der Fahrradstadt 2018 zufällig in eine Polizeikontrolle geriet, soll er sich mit zwei Polizisten angelegt haben. Er ließ sich zu Boden fallen, soll um sich getreten haben. Die Beamten mussten ihn schließlich ins Gewahrsam tragen.

Duisburg; Angeklagter hat angeblich keine Erinnerung mehr

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Daran will der Angeklagte aufgrund einer psychischen Erkrankung allerdings keine Erinnerung mehr haben. Auch wenn die Verteidigerin ihre liebe Mühe hatte, den Mann davon zu überzeugen, dass das die geschicktere Aussage war. Ohne das Eingreifen der Anwältin hätte der Angeklagte, der schon zu einer anderen Einlassung ansetzte, sich vielleicht um Kopf und Kragen geredet.

Die Tat zum Nachteil seiner Lebensgefährtin wird sich möglicherweise nun kaum noch beweisen lassen. Die 25-Jährige ist inzwischen mit dem Angeklagten verlobt. Deshalb hat sie ein Aussageverweigerungsrecht, von dem sie auch Gebrauch machte.

Weitere Zeugenvernehmungen Ende April

Bei einem weiteren Termin Ende April sollen weitere Zeugen, auch zu dem Vorfall in Münster, gehört werden. Der Amtsrichter sah allerdings keinen Grund, den Angeklagten psychiatrisch begutachten zu lassen: Der 31-Jährige ist zwar in Behandlung, bei zwei früheren Gelegenheiten lehnten Kliniken aber eine längere stationäre Aufnahme ab, da weder Fremd- noch Eigengefährdung bestehe.