Duisburg. Ein 48-Jähriger vergewaltigt eine 13-Jährige. Trotzdem muss der Täter nicht ins Gefängnis. Das sind die Gründe für das milde Urteil:

Dieses Urteil sorgt für Wut bei vielen Lesern: Das Landgericht Duisburg hat in der vergangenen Woche einen 48-Jährigen wegen der Vergewaltigung eines 13-jährigen Mädchens verurteilt – zu einer Bewährungsstrafe. Unverständnis für diesen Urteilsspruch ist noch die mildeste Form der Reaktion zahlreicher Leser auf der Facebook-Seite der WAZ Duisburg. Warum, fragen viele User, darf ein Mann eine 13-Jährige vergewaltigen – und muss dafür nicht ins Gefängnis? Wir haben uns das Urteil vom Sprecher des Landgerichts erklären lassen.

Diese Punkte haben sich laut Thomas Sevenheck, selber Richter am Duisburger Landgericht (wenn auch nicht in diesem Fall), „ganz erheblich strafmindernd“ ausgewirkt:

Sie war 13, nicht 19 – aber wusste das der Täter?

- Das Nicht-Wissen des Täters um das Alter des Mädchens. Die 13-Jährige hatte sich in der Tatnacht gegenüber mehreren Personen als 19 Jahre alt ausgegeben. „Der Richter konnte nicht ausschließen, dass der Angeklagte nicht wusste, dass sie nicht volljährig war“, erläutert Thomas Sevenheck. Deshalb ließ sich auch der ursprüngliche Vorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes nicht halten: „Das setzt voraus, dass der Angeklagte das Alter kannte.“ Der Tatbestand der Vergewaltigung aber „ist unabhängig vom Alter des Opfers“. Und verurteilt wurde der Duisburger nicht wegen Kindesmissbrauchs, sondern wegen Vergewaltigung unter Ausnutzen einer hilflosen Lage: Das Mädchen war so betrunken, dass sie nicht mehr Nein zum Geschlechtsverkehr sagen konnte.

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Sein Geständnis ersparte dem Mädchen die Aussage vor Gericht

- Das Geständnis des Angeklagten. Dadurch hat der 48-Jährige dem Mädchen die Aussage vor Gericht erspart. Auch wenn er wegen Vergewaltigung verurteilt wurde: „Ein Einsatz von Gewalt konnte nicht festgestellt werden.“ Das Mädchen habe sich an ihn angeschmiegt, „das hat er als Aufforderung zum Geschlechtsverkehr verstanden“. Ebenfalls strafmildernd wirkte sich aus, dass der Mann bisher nicht einschlägig vorbestraft war und sozial integriert ist.

- Der Täter-Opfer-Ausgleich. Zu 500 Euro Schmerzensgeld verurteilte der Richter den Angeklagten, als Bewährungsauflage muss er zusätzliche 2000 Euro an das Mädchen zahlen. Ohne diesen Ausgleich läge die Mindeststrafe nach Aussage von Sevenheck deutlich höher. Ohne Bewährung hingegen würde dem Täter die Zahlung der Summe deutlich schwerer fallen: Im Gefängnis würde er seine wirtschaftliche Grundlage verlieren.

Die 13-Jährige hatte im Februar zusammen mit dem späteren Täter in einer Gaststätte viel Alkohol getrunken und ihn anschließend freiwillig in seine Wohnung im Duisburger Süden begleitet. Dort ereignete sich die Tat.