Duisburg. . Das Landgericht Duisburg sprach eine psychisch-gestörte 45-Jährige in zweiter Instanz wegen Schuldunfähigkeit frei. Sie stand zudem unter Drogen.

Weil sie unbedingt zu einer Bekannten in eine Wohnung in Hochheide ziehen wollte, kam es 2015 zur Auseinandersetzung einer 45-jährigen Hombergerin mit der Vermieterin. Der Streit eskalierte am 25. August 2015, als die Frau der 40-jährigen Hauseigentümerin Pfefferspray ins Gesicht sprühte. In zweiter Instanz musste sich das Landgericht am König-Heinrich-Platz mit dem Fall auseinander setzen.

Das Amtsgericht Ruhrort hatte die Frau im April zu einer sechsmonatigen Bewährungsstrafe wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Dabei ging das Gericht zwar von einer Beeinträchtigung durch eine psychische Erkrankung aus, hielt die Angeklagte aber nicht für schuldunfähig. Die unter Betreuung stehende Frau zog in die nächste Instanz.

Vermieterin verbot den Einzug

„Ich wollte nur ein paar Sachen von meiner Bekannten abholen“, rechtfertigte sie sich vor der Berufungskammer. Da seien die Vermieterin, deren halbwüchsiger Sohn und ein weiterer Zeuge aus sie losgegangen, hätten sie geschlagen und getreten.

Die 40-jährige Zeugin erinnerte sich ganz anders. „Ich hatte schon vorher Ärger mit der Bekannten der Angeklagten“, berichtete sie. Es sei, wohl unter dem Einfluss von Alkohol öfter laut in der Wohnung gewesen. „Und die Miete wurde nicht gezahlt.“ So sei sie entsetzt gewesen, als die ihr bis dahin unbekannte Angeklagte sie plötzlich kontaktierte und verkündete, sie ziehe jetzt dort mit ein und habe künftig das Sagen. „Nachdem ich im Beisein der Polizei ein Hausverbot aussprach, hat sie mich telefonisch terrorisiert.“

Gutachter: Angeklagte war nicht zurechnungsfähig

Als sie die 45-Jährige am Tattag davon abhalten wollte, in das Haus zu gehen, habe die Frau sie zunächst massiv beleidigt. „Dann zog sie plötzlich den Pfefferspray und sprühte ihn mir in den Mund.“ Erst die Polizei habe die Angeklagte beruhigen können.

Ein Sachverständiger bescheinigte der Alkohol und Drogen konsumierenden Angeklagten eine schubweise auftretende psychische Störung, die mit Realitätsverzerrung einher gehe. Der Arzt war sich sicher, dass die Angeklagte zur Tatzeit nicht schuldfähig war. Für eine Unterbringung der 45-Jährigen in einer psychiatrischen Anstalt sah er aber keine Notwendigkeit. „Durch eine bessere Behandlung hat sich die Situation inzwischen beruhigt.“

Die Kammer brauchte nicht lange für die Urteilsberatung: Die Angeklagte wurde auf Kosten der Staatskasse freigesprochen.