Duisburg. Das Amtsgericht Duisburg hat einen 44-Jährigen wegen Fischwilderei und Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz zu 1600 Euro Strafe verurteilt.
Wilderei? Diesen Ausdruck ordnen die meisten Leute wohl eher dem legendären Streit zwischen Robin Hood und dem Sheriff von Nottingham oder Figuren aus den Romanen von Ludwig Ganghofer zu. Doch auch das Strafgesetzbuch stellt es unter Strafe, wenn jemand ohne Erlaubnis jagt oder angelt, was dann Fischwilderei heißt.
Eben die sowie einen zweifachen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz warf die Staatsanwaltschaft einem 44-jährigen Gelsenkirchener vor. Laut Anklage hatte der Mann am 17. April 2014 am Ruhrorter Eisenbahnhafen an einer verbotenen Stelle geangelt. Er hielt seine Rute dort ins Wasser, wo sich Fische aufgrund des Warmwassereinlaufs des nahe gelegenen Kraftwerks knubbeln.
„Nur einer ist gestorben“
Einen zu kleinen, „untermaßigen“ Zander, den er sofort wieder hätte ins Wasser werfen müssen, zumal für diese Art gerade Schonzeit war, warf er verbotenerweise erst ins Hafenbecken, als der Fisch schon verreckt war. Auch mit seinem übrigen Fang ging der Mann nicht schonend um: Rund 20 Barsche und Grundeln drängten sich in zwei Eimern. Die unteren Tiere bekamen keine Luft.
Von all dem wollte der Angeklagte nichts wissen: Den toten Fisch habe nicht er ins Wasser geworfen. „Da schwimmen öfter tote Fische.“ Und das Aufbewahren von Fang, das so genannte „Hältern“, sei damals noch erlaubt gewesen. „Den Fischen ging es gut. Nur einer ist gestorben.“
Urteil: Tierquälerei
Schon einem Besatzungsmitglied des Polizeibootes WSP 12, das den Mann kontrolllierte, hatte der Angeklagte damals erklärt, dass die Polizei überhaupt keine Ahnung habe. Ähnlich verhielt sich der 44-Jährige gegenüber der Strafrichterin. „Haben sie überhaupt eine Ahnung vom Angeln?“ Die Richterin verneinte. „Aber das muss ich auch nicht.“
Dafür hatte sie einen Zeugen. Und der Wasserschutzpolizist ließ wenig Zweifel daran, dass sich der 44-Jährige wie angeklagt schuldig gemacht hatte. „Das untermaßige Tier hätte er gleich zurückwerfen müssen. Wenn es tot ist, muss er es vergraben.“ Und das Aufbewahren von Fischen in zu kleinen Behältern sei nun einmal Tierquälerei. „Ich nehme an, dass die Tiere als Lebendköder verwendet werden sollten.“
Die Strafrichterin verurteilte den bislang unbestraften Mann zu 1600 Euro Geldstrafe (40 Tagessätze zu je 40 Euro). Der hatte bereits vor dem Urteilsspruch angekündigt, in diesem Fall in die Berufung zu ziehen.
Fischwilderei - das sagt das Strafgesetzbuch
Fischwilderei fällt unter § 293 StGB. Danach ist „wer unter Verletzung fremden Fischereirechts oder Fischereiausübungsrechts fischt“ mit Freiheitsstrafe bis zwei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Die besonders schwere oder gewerbsmäßige Fischwilderei wurde 1998 im Gesetzestext gestrichen. Statistiken für das relativ seltene Delikt fehlen in NRW.
In Hessen, wo sich 2014 Verbände über die Bagatellisierung der Fischwilderei beschwerten, wurden von 2009 bis 2013 exakt 466 Fälle von Fischwilderei aufgeklärt. 60 davon zogen Geldstrafen nach sich, einmal gab es eine Freiheitsstrafe.