Mietnomaden ziehen auch durch Dortmund. Allein von der Rechtsabteilung der Eigentümerschutzgemeinschaft Haus & Grund in Dortmund werden pro Jahr 15 bis 20 Fälle bearbeitet, die Dunkelziffer ist deutlich höher.
Für Vermieter ist die Situation meist schwierig: Die Mietnomaden prellen monatelang die Miete, verschmutzen die Wohnung und am Ende bleiben die Vermieter nicht selten auf den Kosten für die Räumungsklage sitzen. Ein Gerichtsurteil des Bundesgerichtshofes (BGH) könnte dafür sorgen, dass es Vermietern in Zukunft gestattet ist, den säumigen Mietern Wasser und Heizung abzudrehen.
Die Dortmunder Kanzlei Spieker & Jaeger wertet dieses Urteil als Durchbruch. Doch Experten der Eigentümer- und Mieterinteressenverbände winken ab. Holger Gautzsch, Rechtsanwalt beim Mieterverein Dortmund, betont, dass sich das Urteil des BGH (Az: XII 137/07) auf einen Gewerbemieterfall bezieht. Wenn ein Gewerbetreibender bereits eine rechtskräftige Kündigung erhalten hat, die gemietete Fläche jedoch nicht räumt und er außerdem mehrere Monate im Rückstand mit der Miete ist - dann kann ab sofort das Wasser abgedreht werden. „Das ist durchaus nachvollziehbar und einsichtig”, erklärt der Rechtsanwalt. Das ist vergleichbar mit einer Stromsperrung durch die Energieversorger - weitere Verluste können so verhindert werden.
Bisher war eine solche Vorgehensweise den Vermietern grundsätzlich untersagt. Wenn sich ein Mieter weigert, eine Wohnung zu verlassen, blieb dem Vermieter nur der Klageweg. Selbsthilfe - etwa die Tür aufbrechen und die Wohnung selbst leerräumen - waren tabu. Bislang bewerteten die Gerichte auch das Wasserabdrehen als Selbsthilfe. Jetzt nicht mehr.
Aber ob das BGH-Urteil auch Mietnomaden das Handwerk legt, ist fraglich. „Das Urteil ist nicht eins zu eins auf das Wohnraummietrecht zu übertragen”, gibt Michael Mönig, Hauptgeschäftsführer von Haus und Grund Nordrhein und Dortmund, zu bedenken. In der Entscheidung heißt es ausdrücklich, dass die Eigenart des Mietvertrages berücksichtigt werden muss. Aus dem Juristendeutsch übersetzt heißt das: Es muss immer im Einzelfall entschieden werden. Ausnahmen seien denkbar bei Mietern, die kleine Kinder hätten oder schwer krank seien, so Holger Gautzsch vom Mieterverein. Rechtslage ist, dass der Vermieter kündigen kann, wenn der Mieter mit mehr als zwei Monatsmieten im Verzug ist.
Und wie sieht die Lage aktuell aus? „Ich habe den Eindruck, dass durch die Wirtschaftskrise nicht mehr Dortmunder in Bedrängnis geraten”, so Haus und Grund-Geschäftsführer Mönig. Wer es schaffe, für die laufenden Kosten aufzukommen, bekomme meist eine Verlängerung des Mietverhältnisses zugestanden. Wer mit der Mietzahlung in Rückstand zu drohen gerate, sollte über andere Lösungen nachdenken, empfiehlt Gautzsch. Hilfe könne man etwa beim Sozialamt finden.