Dortmund. Die Passkontrollen für Rumänien- und Bulgarienflüge fallen weg – auch am Flughafen Dortmund. Was heißt das für Haftbefehle und Geldstrafen?
Zum 31. März sind Bulgarien und Rumänien dem Schengen-Raum beigetreten. Heißt: An Luft- und Seegrenzen fallen die Passkontrollen weg. Nur die Landesgrenzen werden (vorerst) weiter kontrolliert. In der EU sind die beiden Länder seit 2007, auf den Schengen-Beitritt haben sie seit 2011 gewartet. Der Wegfall der Passagierkontrollen hat auch Auswirkungen auf die Bundespolizei am Flughafen Dortmund – dem „Tor zu Osteuropa“. Von hier starten besonders viele Flüge nach Bukarest, Sofia und Co.
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Bisher wurden Flüge aus und nach Rumänien und Bulgarien lückenlos kontrolliert. Alle Passagiere mussten bei der Ein- und Ausreise durch den Check. Dabei gingen der Bundespolizei am Dortmunder Flughafen fast täglich Männer und Frauen ins Netz, gegen die Haftbefehle vorlagen. Die meisten Gesuchten seien wegen kleinerer Vergehen zu Geldstrafen verurteilt worden, erklärt die Behörde: Einbruch, verbotene Prostitution, Fahren ohne Führerschein, Urkundenfälschung, Leistungs-Erschleichung... Aber auch Körperverletzung, Betrug oder Bandendiebstahl waren immer wieder dabei.
Die meisten in Wickede vollstreckten Haftbefehle dienten also dazu, nicht gezahlte Geldstrafen einzutreiben. Nur selten mussten Gesuchte zur „Ersatzfreiheitsstrafe“ ins Gefängnis, weil sie das Geld nicht aufbringen konnten. 2023 seien dadurch am Dortmunder Flughafen 236.000 Euro eingetrieben worden – bei 384 vollstreckten Haftbefehlen, erklärt die Bundespolizei. Davon betrafen 60 Prozent Rumänienflüge (134 Personen) und Bulgarienflüge (89 Personen), also geschätzt 142.000 Euro.
Rumänien- und Bulgarienflüge: 142.000 Euro Geldstrafen in Dortmund eingetrieben
Gehen jetzt der Landeskasse allein in Dortmund etwa 142.000 Euro jährlich verloren, weil Passagiere nicht mehr kontrolliert werden? Nicht unbedingt, heißt es. Denn: „Unabhängig von verpflichtenden Grenzkontrollen kann die Bundespolizei aufgrund ihrer gesetzlichen Zuständigkeit an deutschen Verkehrsflughäfen Maßnahmen der Grenzüberwachung durchführen“, schreibt die Dortmunder Behörde. Stichproben oder anlassbezogene Kontrollen sind also weiter möglich.
Zudem könne man die Fluggastdaten nutzen, um „fahndungsrelevante Personen im Rahmen des grenzüberschreitenden Intra-Schengen Flugreiseverkehrs festzustellen“, heißt es weiter. Die entsprechende (umstrittene und immer wieder nachgebesserte) EU-Richtlinie zur Fluggastdatenspeicherung gilt offiziell aber nur für „besonders gefährliche Passagiere“. Sie soll Terror, schwere Straftaten oder Bandenkriminalität verhindern. Bei offenen Haftbefehlen wegen geringer Vergehen, wie sie den Großteil am Flughafen Dortmund ausmachen, gilt die EU-Richtlinie also nicht.
Wie stark die Bundespolizei am Dortmunder Flughafen ab jetzt Flüge aus und nach Rumänien und Bulgarien kontrolliert, verrät sie nicht. „Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine Auskünfte zur Intensität und zum Umfang der grenzpolizeilichen Maßnahmen an den Binnengrenzen zu Bulgarien und Rumänien erteilen“, heißt es schlicht.
Festnahmen am Flughafen Dortmund: Warum waren es so viele?
Aber warum gehen der Bundespolizei am Dortmund Airport überhaupt so viele Gesuchte ins Netz – bei Flügen zu allen möglichen Zielen? Waren sich die Gesuchten der garantierten Kontrolle nicht bewusst? Oder wussten sie nichts vom Haftbefehl? Bundespolizeisprecher Hendric Bagert erklärt: „Teilweise sind die Haftbefehle bekannt, teilweise nicht.“ Etwa dann nicht, wenn die Frist zur Zahlung verstrichen ist und die Verurteilten deshalb zur Festnahme ausgeschrieben werden. Oder wenn Täterinnen oder Täter in Abwesenheit verurteilt werden (oft „nur“ zu Geldstrafen) und der Strafbefehl nach zwischenzeitlicher Ausreise nicht zugestellt werden konnte.
„Teilweise wissen die Betroffenen von der Strafvollstreckung, sind sich aber nicht bewusst, dass sie deswegen zur Festnahme ausgeschrieben worden sind“, erklärt Bagert. Auch die Einhaltung von Terminen werde „teilweise unterschiedlich definiert“, zum Beispiel bei der Frist zur Zahlung einer Rate. Die Definition von „korrekter Ratenzahlung“ weiche mitunter weit von der des Gerichts ab.