Bottrop. Der Krisenstab in Bottrop hat Regeln beschlossen, die für den Besuch von Pflegeeinrichtungen gelten. Das muss nun beachtet werden.

Die Stadt Bottrop schränkt den Besucherverkehr in Pflegeeinrichtungen ein. Das hat der Krisenstab nun beschlossen. Die Regelungen sollen dazu beitragen, um bei besonders schutzbedürftige Personen, die zur Risikogruppe zählen, eine Infektion mit dem Virus zu verhindern. Die Regeln gelten zunächst einen Monat, bis zum 19. April.

Demnach wird die Zahl und auch die Zeit der Besuche eingeschränkt. Jede Bewohnerin oder jeder Bewohner darf pro Tag nur noch einen Besucher für maximal eine Stunde empfangen – allerdings nur noch auf dem privaten Zimmer, nicht mehr in Gemeinschaftsräumen.

Caritas hat Besuchszeiten für die Heime eingeführt

Das gilt für vollstationäre Pflegeeinrichtungen wie etwa Altem- und Pflegeheime aber auch für Einrichtungen der Eingliederungshilfe und für entsprechende Wohngemeinschaften, die von Drittanbietern betrieben werden. Die Caritas etwa hat für ihre Heime Besuchszeiten eingeführt. Werktags zwischen 10 und 12 sowie zwischen 15 und 17 Uhr, samstags von 10 bis 12 Uhr und an Sonn- und Feiertage zwischen 15 und 17 Uhr.

Außerdem Besucher und Mitarbeiter, die die Einrichtungen betreten, registriert. Das sei ein wichtiges Instrument, um im Notfall Kontaktpersonen ermitteln zu können und Infektionsketten nachzuweisen.

Keine Gemeinschaftsaktionen mehr mit externen Besuchern

Menschen, die innerhalb der vergangen 14 Tage in einem Risikogebiet oder einem besonders von Corona betroffenen Gebiet aufgehalten haben, dürfen entsprechende Pflegeeinrichtungen 14 Tage lang nicht betreten – ausgehend vom Tag der Rückkehr. Personen, die Kontakt zu Erkrankten oder zu Verdachtsfällen hatten, dürfen die Einrichtungen ebenfalls nicht betreten.

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Darüber hinaus gilt auch, dass Gemeinschaftsaktivitäten mit Externen bis auf weiteres nicht stattfinden dürfen. Ausnahmen für nahe stehende Personen könnten im Einzelfall unter Auflagen zugelassen werden, so die Stadt in ihrer Mitteilung. Das gelte beispielsweise im Rahmen der Sterbebegleitung.