Bottrop. Verkehrslärm und Ruhestörungen durch Nachbarn lösen häufig Beschwerden aus. Damit muss sich der Bottroper Mieterschutzbund tagtäglich befassen.
Der Presslufthammer dröhnt von der Baustelle nebenan. Der Nachbar feiert die dritte Party in einer Woche oder der Hund in der Nachbarwohnung bellt und jault von früh bis spät. „Lärmbeeinträchtigungen durch verschiedenste Ursachen gehören tagtäglich zu den Problemen, die in an uns herangetragen werden.“ sagt Claus O. Deese, Vorstand des Mieterschutzbund-Vereins.
Untersuchungen haben gezeigt, dass sich durch Lärm eine Vielzahl von Menschen erheblich beeinträchtigt fühlt. Hierbei spielen insbesondere der Verkehrslärm und Ruhestörungen in der Nachbarschaft eine große Rolle. Wie in solchen Fällen zu verfahren ist, hängt maßgeblich von der Lärmursache ab.
Bei zu viel Lärm stellt sich die Frage nach einer Mietminderung
Wird der Lärm durch eine Baustelle in der Nachbarschaft verursacht, so stellt sich zunächst die Frage, ob der Mieter bei Abschluss seines Mietvertrags von dieser Baustelle Kenntnis hatte. Musste er vielleicht mit der Durchführung von späteren Bauarbeiten rechnen? Dies wird zum Teil bereits dann angenommen, wenn gerade in Großstädten Baulücken in der Nachbarschaft vorhanden sind. In diesen Fällen steht dem Mieter in der Regel kein Recht zur Mietminderung zu. Gleiches gilt auch, wenn der Vermieter als Eigentümer ebenfalls keine Ausgleichszahlungen gegen den Verursacher verlangen könnte. Auch dann kann der Mieter sich häufig nicht auf sein Recht zur Mietminderung berufen.
Geht der Lärm von einer Gaststätte im selben Haus oder von einem Sportplatz nebenan aus, hat der Mieter wenig handhabe. Er hat in der Regel Kenntnis von den örtlichen Gegebenheiten bei Abschluss des Mietvertrages. Eine weitere Lärmquelle kommt häufig von der direkten Nachbarschaft, z. B. der Nachbarwohnung. „Maßgeblich ist in solchen Fällen, dass zunächst die nächtlichen Ruhezeiten nach 22 Uhr eingehalten werden“, sagt Deese. „Diese sind gesetzlich verankert und finden sich häufig auch im Mietvertrag wieder.“ Auch wenn eine Mittagsruhe gesetzlich nicht vorgeschrieben sei, fänden sich hierzu immer wieder Vereinbarungen im Mietvertrag, auf deren Einhaltung natürlich bestanden werden könne.
Die Wahrnehmung von Geräuschen ist ganz unterschiedlich
Bei der Frage, ab wann ein Geräusch tatsächlich eine Lärmbeeinträchtigung darstellt, ist auf einen normal empfindlichen Durchschnittsmenschen abzustellen. Da gerade die Wahrnehmung von Geräuschen jedoch sehr subjektiv geprägt ist, empfiehlt es sich, eine Einschätzung durch einen fachkundigen, objektiven Dritten. Der Mieterschutzbund bietet dazu seine Juristen an.
Der Verein rät, in jedem Fall ein Lärmprotokoll zu führen. Darin sollten das Datum, die Uhrzeit, die Dauer und die Art des Lärms schriftlich festgehalten werden. Anhand dieses Protokolls kann eine ausführliche Mängelanzeige an den Vermieter verfasst und eventuell sogar eine Mietminderung bestimmt werden.
Appell an die Nachbarn hilft in den meisten Fällen
Deese: „Häufig empfehlen wir unseren Mitgliedern, zunächst das Gespräch mit den Nachbarn zu suchen. Viele Probleme lassen sich im direkten Gespräch miteinander klären.“ Manchmal sei sich der Nachbar gar nicht bewusst, dass von seiner Wohnung Geräusche ausgehen, die für andere störend wirken. Ein Appell an die nachbarschaftliche Rücksichtnahme genüge in vielen Fällen. „Sollte dies nicht möglich sein, werden wir gegenüber dem Vermieter tätig, denn der ist verpflichtet, eine mängelfreie Wohnung zur Verfügung zu stellen“, sagt Deese.
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Interessenvertretung für die Mieter
Der Mieterschutzbund e.V. (www.mieterschutzbund.de) zählt über 46.000 Mitglieder im ganzen Bundesgebiet. Er hat es sich zur Aufgabe gemacht, deren Interessen auf allen Gebieten zu vertreten.
Der Hauptsitz des Vereins ist in Recklinghausen, weitere Büros werden in Bottrop, Bochum, Dorsten, Dortmund, Herne und Wuppertal unterhalten.