bochum. . Nach dem aktuellen Fall dröselt die Stadt die komplexe Rechtslage auf. In vielen Fällen würde Verbotenes toleriert. Ärger gibt es oft trotzdem.
Die Diskussion um zugeparkte Garagen- oder Hof-Einfahrten reißt nicht ab. Je nach Perspektive sticheln Autofahrer gegeneinander oder die Nutzer von Zufahrten oder Garagen klagen über ihre Nöte. Der kommissarische Leiter des Bochumer Straßenverkehrsamtes, Stephan Heimrath, erklärt den Handlungsrahmen und den rechtlichen Hintergrund für das Parken in schmalen Straßen mitten in Wohngebieten.
Was das Gesetz sagt
Die Straßenverkehrsordnung (§ 12, Absatz 1) sagt, dass das Parken vor Grundstücksausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber, nicht zulässig ist. Doch dann hört die Eindeutigkeit beinahe schon auf. Die Rechtsprechung definiert zwar die Breite einer Straße, auf der das Parken noch zulässig ist. Maximal darf ein Pkw 2,60 m breit sein, zu beiden Seiten müssen jeweils 25 Zentimeter Spielraum übrig bleiben. Sollte der Raum also kleiner als 3,10 m sein, ist das Parken am Straßenrand nicht mehr zulässig.
Vieles bleibt Ermessensache
Da allerdings im städtischen Ballungsraum die Breiten der Straßen in Wohngebieten gar nicht für den gewaltigen Pkw-Verkehr und die parkenden Fahrzeuge ausgelegt sind, kommt es immer wieder zu Streitfällen. Je nach Perspektive werden stärkere Kontrollen oder das Abschleppen vermeintlicher Übeltäter gefordert. Doch Knöllchen oder Abschlepper sind nur das letzte Mittel. „Wir appellieren gerade in Nachbarschaften, wo sich die Menschen untereinander kennen, doch erst lieber miteinander zu reden“. Viele Probleme ließen sich so doch viel besser lösen, so Stephan Heimrath.
Manchmal geht gar nichts
Keine Spielräume gibt es allerdings, wenn eine Straße zu schmal ist. Beispiel Johanniterstraße in der Innenstadt. Hier parken die Fahrzeuge auf beiden Seiten. Vielfach handelt es sich um „gekipptes Parken“ (zwei Reifen stehen auf dem Bürgersteig). Trotzdem passt ein Fahrzeug nur ganz knapp vorbei. Mit durchgezogenen weißen Linien verbietet die Stadt das Parken gegenüber von Ein- oder Ausfahrten. Doch nicht immer halten sich die Verkehrsteilnehmer daran, dann hilft manchmal wirklich nur der Abschleppwagen.
Ahndung nur, wenn kein Durchkommen möglich
Ein weiteres Bespiel ist das oben angesprochene gekippte Parken. Eigentlich sei es, so Heimrath, durch die Straßenverkehrsordnung verboten.
Doch auch hier sage die Rechtsprechung, dass es, solange überhaupt ein Durchkommen möglich sei, noch toleriert werden könne. Es komme aber auf den Einzelfall an.
Was das Gesetz sagt
Wenn Menschen sich bei der Stadt über eine konkrete Situation beschweren, rückt die Verkehrsüberwachung, vulgo die Politessen, aus. „Je nach Lage kann das schon mal mehr als eine Stunde dauern“, so Heimrath. Ständig präsent sind die Verkehrsüberwacher nur in den Stadtteilzentren oder der Innenstadt. Werden etwa Behindertenparkplätze oder Feuerwehrwege versperrt, sei stets schnelles Handeln angezeigt.
Ein weiteres Bespiel ist das bereits oben angesprochene gekippte Parken. Eigentlich sei es, so Heimrath, durch die Straßenverkehrsordnung verboten. Doch auch hier sage die Rechtsprechung, dass es, solange überhaupt ein Durchkommen möglich sei, noch toleriert werden könne.