Essen. Der Westdeutsche Fußballverbandes (WDFV) verurteilte Rot-Weiss Essen zu einem Geisterspiel auf Bewährung. Die RWE-Fans müssen sich nun benehmen.
- Der Westdeutsche Fußballverbandes verurteilte RWE zu einem Geisterspiel auf Bewährung
- Die RWE-Fans müssen sich nun zwölf Monate lang benehmen
- Verhandelt wurde die Unterbrechung des Spiels gegen Rödinghausen
Fußball-Regionalligist Rot-Weiss Essen droht ein Punktspiel unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Die Verbandsspruchkammer des Westdeutschen Fußballverbandes (WDFV) verurteilte RWE zu einem Geisterspiel auf Bewährung. Das heißt, dass erst einmal alles bleibt wie gehabt - sollten sich die RWE-Fans in den kommenden zwölf Monaten noch einmal ein Vergehen leisten, wird das Urteil umgesetzt. In der Verhandlung ging es um das unsportliche Verhalten einiger RWE-Fans während des Spiels gegen den SV Rödinghausen am 2. September. Die Partie musste unterbrochen werden.
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In einer Pressemitteilung bewertete RWE das Urteil als "drastisch" und behielt sich vor, dagegen in Berufung zu gehen. RWE-Boss Michael Welling kritisierte noch einmal die unsportlichen Fans: „Bei allem Verständnis für Emotionalität dürfen gewisse Grenzen nicht überschritten werden. Wenn Spieler, Schiedsrichter oder Zuschauer durch das Werfen von Gegenständen in Gefahr gebracht werden, ist das absolut nicht hinnehmbar. Hier hat erneut das Handeln einiger weniger erheblichen Schaden für den Verein verursacht.“
RWE muss ein Netz zur Wurfhemmung anbringen
Während das Geisterspiel nur angedroht wurde, muss RWE aber eins laut Urteil schon umsetzen: "Der Verein Rot-Weiss Essen wird gemäß § 8 IV RuVo in Verbindung mit § 39 V der Satzung des WDFV verpflichtet, ein Netz zur Wurfhemmung gemäß den Sicherheitsrichtlinien des DFB im Bereich sicherheitsrelevanter Zuschauerbereiche anzubringen." (aer)
Das Urteil des WDFV im Wortlaut
Die Verbandsspruchkammer des Westdeutschen Fußballverbandes (WDFV) hat den Regionalligisten Rot-Weiss Essen wegen des unsportlichen Verhaltens seiner Anhänger während des Meisterschaftsspiels der Regionalliga West Rot-Weiss Essen – SV Rödinghausen 1970 am 2. September 2016 dazu verurteilt, ein Meisterschaftsheimspiel unter Ausschluss der Öffentlichkeit auszutragen. Dabei müssen sämtliche Zuschauerbereiche geschlossen und leer bleiben.
Die Einleitung des Verfahrens wurde durch den Fußballausschuss des WDFV (VFA-WDFV) beantragt. Die Verhandlung vor der Verbandsspruchkammer des WDFV fand am 19. September 2016 unter der Leistung des Spruchkammer-Vorsitzenden Hubert Jung in Duisburg statt.
Laut dem Urteil vom 19. September 2016 muss der Verein Rot-Weiss Essen wegen unsportlichen Verhaltens seiner Anhänger das nächste Heimspiel der Meisterschaftsrunde der 1. Mannschaft nach Rechtskraft des Urteils unter vollständigem Ausschluss der Öffentlichkeit in Verbindung mit der vollständigen Schließung sämtlicher Zuschauerbereiche austragen. In den geschlossenen Tribünenbereichen sowie im gesamten Stadionbereich dürfen keine Banner, Plakate, Transparente oder ähnliches aufgehängt oder angebracht werden. Rot-Weiss Essen e.V. hat durch geeignete Sichtschutzmaßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass während des oben genannten Spiels nicht von außerhalb Einblick in das Stadion genommen werden kann. Des Weiteren ist dafür zu sorgen, dass auf dem gesamten Stadion- und Vereinsgelände keine Übertragung des Spiels im Rahmen eines sogenannten Public Viewing erfolgen kann.
Die Vollstreckung dieser Maßnahme wird für zwölf Monate zur Bewährung ausgesetzt (ab Rechtskraft des Urteils). Das heißt, dass der Ausschluss der Zuschauer nur dann erfolgt, wenn es innerhalb der Bewährungszeit zu einem gravierenden Wiederholungsfall kommt.
Während des Meisterschaftsspiels der Regionalliga West Rot-Weiss Essen – SV Rödinghausen 1970 am 2. September 2016 hatten Anhänger von Rot-Weiss Essen Becher, Feuerzeuge und Fahnenstangen auf die Rasenfläche im Innenraum des Stadions geworfen. Durch die Vorkommnisse wurde die Partie für etwa zehn Minuten unterbrochen.
Der Verein Rot-Weiss Essen wird darüber hinaus gemäß § 8 IV RuVo in Verbindung mit § 39 V der Satzung des WDFV verpflichtet, ein Netz zur Wurfhemmung gemäß den Sicherheitsrichtlinien des DFB im Bereich sicherheitsrelevanter Zuschauerbereiche anzubringen.
Auf die Möglichkeit des Bewährungswiderrufs gemäß § 13 VI RuVo wird hingewiesen. Das Urteil ist berufungsfähig.
Zum Urteil geht es hier.