Essen.. Wer an Halloween an der Haustür nichts gibt, dem wird ein Streich gespielt. Meist bleibt es aber nicht dabei. Vermehrt begehen Jugendliche in dieser Nacht Straftaten.
Am Donnerstagabend ziehen viele Kinder und Jugendliche durch die Straßen, klingeln an den Wohnungstüren, rufen „Süßes oder Saures!“ und sammeln Bonbons und Schokolade ein. Wer nichts gibt, dem wird ein Streich gespielt – und diese Scherze arten allzu oft aus. Die Botschaft der Polizei ist deutlich: Wer über die Stränge schlägt, bekommt Saures – in Form von Anzeigen, Ermahnungen oder zivilrechtlichen Forderungen wie Schadenersatz.
Halloween kann ziemlich gruselig, vor allem aber nervig sein. Polizisten, die an dieser Nacht Dienst schieben , wissen Bescheid. Rückblick 2012: In Krefeld etwa mussten die Beamten 17 Mal wegen „Unfug“ ausrücken, dazu gab es zwei brennende Container und drei Körperverletzungen. In Duisburg gab es 14 Sachbeschädigungen, dazu mehrere Streitereien. Im Kreis Viersen bezeichneten die Beamten ihre Nacht mit sogar 46 Einsätzen noch als „relativ ruhig“, sie hatten es in früheren Jahren auch schon mit 60 zu tun gehabt. Besonders bitter: 2012 hatte sich ein 14-Jähriger in Viersen so betrunken, dass er in eine Kinderklinik musste.
Eltern bezahlen den Schaden
„Der Rummel hat zugenommen“, sagt Duisburgs Polizeisprecherin Daniela Krasch und mahnt: „Eierwerfen ist kein Spaß – das kann den Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllen.“ Auch nicht okay: an der Haustür Bargeld statt Süßigkeit fordern und mit Sachbeschädigung drohen. „Das erfüllt den Tatbestand der Erpressung“, heißt es bei der Polizei in Bochum. Jürgen Müller von der Polizei im Kreis Wesel kündigt an, dass man verstärkt Streife fahren werde.
Die NRZ fragte beim Düsseldorfer Strafrechtler Udo Vetter nach: Was ist erlaubt und was nicht?„An Halloween gelten die gleichen Gesetze wie sonst auch“, sagt der Strafverteidiger. „Kinder unter 14 Jahren können strafrechtlich nicht belangt werden“, sagt Vetter. Anders sieht es aus, wenn es um Wiedergutmachung des Schadens geht. Dazu sind Kinder ab sieben Jahren nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch verpflichtet. In der Regel würden sich die Eltern mit dem Geschädigten einigen, wenn es um das Putzen einer Fassade oder das Ersetzen eines beschädigten Blumenkübels gehe, weiß Vetter.
Allerdings fällt es den Geschädigten oft schwer zu beweisen, wer die Sachbeschädigung begangen hat. Oft tragen die Jugendlichen Masken. Vetter warnt die Hausbesitzer davor, selbst die Täter zu stellen. „Oft geht es um Bagatellschäden. Da muss man die Verhältnismäßigkeit der Reaktion beachten.“ Tatenlos zusehen muss man nicht. Vetters Rat: „Rufen Sie die Polizei an.“ Die Beamten haben sich auf eine unruhige Nacht eingestellt.
Und was können Eltern tun? Sie sollten mit ihren Kindern klare Spielregeln festlegen und über die Folgen von Halloween-Scherzen aufklären, raten Polizisten, die betonen, keine Spielverderber sein zu wollen. Die Beamten empfehlen zudem, dass Eltern die Halloweenroute vorab mit ihren Kindern abgehen. Zudem solle der Nachwuchs mit Taschenlampen und Reflektoren ausgerüstet sein, damit dieser von anderen Verkehrsteilnehmern gesehen werden kann.