„Süßes oder Saures!” Wenn dieser Spruch zu Halloween am 31. Oktober wieder die Runde macht, mahnt die Polizei alle Kinder und Jugendlichen, die Grenzen zwischen Streichen und Straftaten keinesfalls zu überschreiten.
In den Abendstunden des letzten Oktobertages ziehen viele in gruseligen Verkleidungen durch die Straßen, schellen an den Haustüren und bitten mit obigem Spruch um Süßigkeiten. Und wer die Bitte nicht erfüllt, muss mit Streichen rechnen. Diese dürfen aber nicht ausarten. Hausmüll auf Gehwegen und ausgerissene Blumen haben mit Jux überhaupt nichts mehr zu tun. Wer Hauswände mit Farbe verschmiert, muss, falls strafmündig, mit einer Anzeige wegen Sachbeschädigung rechnen.
Raub, Nötigung, Sachbeschädigung
Wer einem anderen „Halloweenisten” Prügel androht und ihm Süßigkeiten wegnimmt, begeht juristisch betrachtet einen Raub. Und wer an den Haustüren Bargeld fordert und mit Sachbeschädigung droht, macht sich einer Nötigung schuldig.
Darum appelliert die Polizei an alle Eltern, den Ablauf des Gruselzuges durch die Gemeinde mit ihren Kindern zu besprechen.