Düsseldorf. NRW-Bürger müssen sich auf weitere Beschränkungen einstellen. Verstöße gegen die Regeln werden teuer - die Regierung will hart durchgreifen.

In Nordrhein-Westfalen werden zur Eindämmung der Corona-Pandemie von diesem Montag an Zusammenkünfte und Ansammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als zwei Personen verboten. Ausgenommen bleiben davon die Kernfamilie, Lebenspartner oder zwingend notwendige Treffen. Die Nutzung von Bussen und Bahnen in größeren Gruppen bleibt ebenso zulässig wie die Arbeit in Betrieben.

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„Während die Mehrheit der Bürger erkannt hat, dass es um Leben und Tod geht, beobachten wir auch noch viel Unvernunft“, begründete Ministerpräsident Armin Laschet (CDU) das weitgehende Kontaktverbot. Die Landesregierung will damit von einer generellen Ausgangssperre absehen. Mit einer landesweit bindenden Rechtsverordnung überwache man nicht die Vernünftigen, sondern bestrafe nur die Uneinsichtigen konsequent und hart, so Laschet weiter.

Verstöße gegen die Regeln können bis zu 25.000 Euro kosten

Verstöße gegen die Kontaktsperre sollen von Polizei und Ordnungsämtern als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro und als Straftaten mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren verfolgt werden.

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Darüber hinaus schränkt NRW Handel und Dienstleistungen weiter ein. Friseure, Nagelstudios, Tätowierer und Massagesalons müssen ebenso wie Restaurants und Gaststätten ab sofort komplett schließen. Essen darf nur noch außer Haus geliefert werden.

Neben den Geschäften des dringenden täglichen Bedarfs können dagegen Bau- und Gartenmärkte zur Versorgung von Gewerbetreibenden und Handwerkern weiter betrieben werden. Sie müssen jedoch strenge Abstandsregeln der Kunden garantieren. Für den Einlass von Privatkunden müssen bestimmte Infektionsschutz-Vorkehrungen getroffen sein.

Physio- und Ergotherapeuten können ihre Praxen weiter betreiben, sofern die medizinische Notwendigkeit der Behandlung nachgewiesen werden kann.

Unstimmigkeiten zwischen Laschet und Söder

Die Ministerpräsidenten der Länder hatte sich am Sonntag in einer Telefon-Schalte mit Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) über weitgehend einheitliche Standards zur Vermeidung sozialer Kontakte verständigt. Dabei war es zu Unstimmigkeiten zwischen Laschet und Bayerns Regierungschef Markus Söder (CSU) gekommen.

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NRW hatte mit elf weiteren Ländern ein Konzept zur jetzt beschlossenen Kontaktsperre erarbeitet und damit auf das Vorpreschen Bayerns mit einer generellen Ausgangssperre reagiert. Laschet sprach von „einer Frage der Herangehensweise“ und äußerte die Überzeugung, dass Ansammlungen von mehr als zwei Personen im öffentlichen Raum leichter zu kontrollieren seien als Ausgangssperren mit zahlreichen Ausnahmen.

Coronavirus: Das sind die Beschränkungen in NRW im Überblick

Kontaktverbot: Alle Ansammlungen ab drei Personen in der Öffentlichkeit sind verboten. Ausgenommen sind Familien sowie in einem Haushalt lebende Personen - sie dürfen weiterhin gemeinsam unterwegs sein.

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Kliniken und Pflegeheime: Besuche in stationären Pflegeheimen und Krankenhäusern sind grundsätzlich untersagt, wenn sie nicht der medizinischen oder pflegerischen Versorgung dienen oder aus Rechtsgründen erforderlich sind. Die Einrichtungsleitungen sollen Ausnahmen unter Schutzmaßnahmen nur zulassen, wenn es medizinisch oder ethisch-sozial geboten ist. Das gilt etwa auf Geburts- und Kinderstationen sowie bei Palliativpatienten.

Gastronomie: Alle Restaurants, Gaststätten, Imbisse, Mensen, Kantinen müssen schließen. Lieferservice und Außer-Haus-Verkauf sind zulässig, wenn Mindestabstände eingehalten werden. Der Verzehr ist in einem Umkreis von 50 Metern um die gastronomische Einrichtung untersagt.

Handwerk: Handwerker können ihrer Tätigkeit mit Schutzvorkehrungen weiterhin nachgehen. Augenoptikern, Hörgeräteakustikern, orthopädischen Schuhmachern ist im Geschäft aber der Verkauf von nicht mit handwerklichen Leistungen verbundenen Waren untersagt. Ausgenommen ist notwendiges Zubehör.

Dienstleistungsgewerbe: Friseure, Nagelstudios, Tätowierer und Massagesalons müssen schließen, weil bei ihnen ein Mindestabstand von 1,5 Metern von Mensch zu Mensch nicht eingehalten werden kann. Physio- und Ergotherapeuten dürfen weiter arbeiten, soweit die medizinische Notwendigkeit der Behandlung durch ärztliches Attest nachgewiesen wird und strenge Schutzmaßnahmen getroffen werden.

Handel: Bau- und Gartenbaumärkte dürfen Gewerbetreibende und Handwerker weiter versorgen. Anderen Personen darf der Zutritt nur gestattet werden, wenn Infektionsschutz-Vorkehrungen getroffen sind (Sicherstellung von Mindestabständen und Schutzvorrichtungen für das Kassenpersonal). Das gilt auch für Floristik-Betriebe.

Gottesdienste, Beerdigungen: Gottesdienste dürfen nicht abgehalten werden. Kirchen, Islam-Verbände und jüdische Verbände haben entsprechende Erklärungen abgegeben. Zulässig sind Erd- und Urnenbestattungen sowie Totengebete im engsten Familien- und Freundeskreis.

Bibliotheken: Zugang zu Bibliotheken ist nur unter strengen Vorkehrungen gestattet: Besucher müssen registriert werden, die Besucherzahl wird reglementiert, Mindestabstände zwischen Lese- und Arbeitsplätzen von zwei Metern sind einzuhalten. (mit dpa)