Luxemburg. Wer einen Flug nicht antreten kann, hat oft finanziellen Schaden. Der Europäische Gerichtshof hat ein Grundsatzurteil zu Erstattungen gefällt.
Der Europäische Gerichtshof stärkt die Rechte von Verbrauchern, die nach einer Flugstornierung von der Airline Geld zurückfordern. Die Luxemburger Richter erklärten es für rechtens, dass in Deutschland Sondergebühren bei Erstattungsanträgen ausgeschlossen werden.
Zudem verpflichtete der EuGH alle Fluglinien, den Anteil von Steuern, Gebühren und Zuschlägen im Flugpreis genau auszuweisen.
Steuern, Gebühren und Zuschläge nicht genau aufgeschlüsselt
Anlass des EuGH-Urteils war eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen Air Berlin. Die Verbraucherschützer monierten, dass die Fluglinie eine Bearbeitungsgebühr von 25 Euro erhebt, wenn ein Passagier einen Spartarif-Flug storniert oder nicht antritt.
Zudem kritisierten sie, dass Steuern, Gebühren und Zuschläge nicht genau genug aufgeschlüsselt wurden. Das ist von Bedeutung, weil Kunden zumindest diese Zusatzkosten nach einem nicht angetretenen Flug zum Teil zurückverlangen können.
Zusatzkosten müssen aufgeschlüsselt werden
Der mit der Sache betraute Bundesgerichtshof hatte den Luxemburger EU-Richtern zwei Rechtsfragen zur Klärung vorgelegt. Aus Sicht des BGH darf nach deutschem Recht keine Bearbeitungsgebühr wie bei Air Berlin verlangt werden, weil sie Verbraucher einseitig benachteiligen würde.
Die Karlsruher Richter fragten, ob das deutsche Recht in dem Punkt mit EU-Recht vereinbar ist. Der EuGH bejahte das. Zudem bestätigte er, dass Fluglinien den Anteil der Zusatzkosten am Flugpreis aufschlüsseln müssen. Die Verbraucherzentrale begrüßte das Urteil. "Wir freuen uns wirklich darüber, dass es die Verbraucher künftig bei Stornierungen leichter haben werden, an ihr Geld zu kommen", sagte ihre Expertin Kerstin Hoppe auf Anfrage. (dpa)