München. Urlauber haben nur ein Anrecht auf Minderung des Buchungspreises, wenn eine Reise durch den Veranstalter erst später angetreten werden kann.
Erfolgt die Anreise zu einem Pauschalurlaub erst deutlich später als geplant, steht Betroffenen eine Minderung des Reisepreises zu. Weitergehenden Schadenersatz erhalten sie jedoch nicht. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervor (Az.: 182 C 1266/17).
In dem verhandelten Fall hatte die Klägerin über ein Internetportal eine Pauschalreise nach Antalya für 792 Euro gebucht. Am Anreisetag teilte die Airline der Klägerin mit, dass sich der Flug um mehr als zwölf Stunden verschieben werde. Die Frau versuchte, eine kostenlose Umbuchung auf einen früheren Flug zu bekommen, das Reiseunternehmen lehnte das jedoch ab. Daraufhin klagte sie wegen einer mangelhaften Reise, zudem forderte sie Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden.
Pro Stunde fünf Prozent Minderung
Das Gericht gab ihr nur teilweise Recht. Der Veranstalter musste der Frau 34,65 Euro wegen der Flugverspätung zahlen. Zwar seien die Abflugzeiten nicht vertraglich bindend, bei einem rund zwölf Stunden späteren Abflug liege jedoch ein Reisemangel vor. Pro Verspätungsstunde ergebe sich eine Minderung des Tagespreises um fünf Prozent. Eine weitere erhebliche Beeinträchtigung der Reise habe dagegen nicht vorgelegen, da die Klägerin noch am gleichen Tag das Ziel erreichte. Schadenersatz stehe ihr deshalb nicht zu. (dpa)