München. Hat der Online-Check-in bereits stattgefunden, die Reise wird aber nicht angetreten, tritt die Reiserücktrittsversicherung trotzdem in Kraft. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgericht München hervor, die den Online-Check-in nur als eine Absicht die Reise anzutreten, definierte.

Wann gilt eine Reise als angetreten? Für die Reiserücktrittsversicherung kann diese Frage entscheidend sein. Der Versicherungsschutz endet nicht beim Online-Check-in. Die Reise wurde mit diesem Schritt faktisch noch nicht angetreten, entschied jetzt das Amtsgericht München (Az.: 171 C 18960/13).

In dem Fall hatte ein Mann vom 28. April bis 17. Mai 2013 eine Flugreise von Frankfurt nach Santo Domingo gebucht. Gleichzeitig hatte er eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen. Am Vormittag des Abflugtages checkte er online ein. Kurz darauf erkrankte er so schwer, dass er nicht mehr flugfähig war und stornierte den Flug. Nach den Versicherungsbedingungen beginnt der Versicherungsschutz mit der Buchung der Reise und endet mit ihrem Antritt. Der Mann verlangte deshalb von der Versicherung die Reisekosten. Diese weigerte sich zu zahlen und argumentierte, mit dem Einchecken sei die Reise angetreten worden.

Nicht der faktische Reiseantritt

Die Richter gaben dem Kläger Recht. Mit dem Online-Check-in erkläre der Reisende nur die Absicht, dass er die Reise antreten werde. Es handele sich dabei aber noch nicht um den faktischen Reiseantritt. Für einen wirklichen Reiseantritt müsse der Reisende auch faktisch Leistungen der Airline in Anspruch nehmen, zum Beispiel die Aufgabe von Gepäck am Schalter. (dpa)