Karlsruhe. Passagiere müssen selbst dafür sorgen, dass sie rechtzeitig am Flugsteig sind. Treffen sie nicht pünktlich ein, haben sie keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Selbst, wenn eine zu lange Schlange am Gepäckschalter dafür verantwortlich ist, urteilte der Bundesgerichtshof nun.

Eine lange Schlange am Gepäckschalter ist keine Ausrede für einen verpassten Flug. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe hervor (Az.: X ZR 83/12). Auf das Urteil weist die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell" hin.

In dem Fall hatte der Kläger einen Flug gebucht, der um 11.15 Uhr planmäßig startete. Der Kläger behauptete, er sei am Abflugtag bereits um 8.00 Uhr am Flughafen erschienen, habe aber wegen einer besonders langen Warteschlange am Schalter erst um 14.00 Uhr sein Gepäck aufgeben können. Bereits vor dem Amtsgericht war er mit seiner Klage auf Ausgleichszahlung gescheitert. Das Landgericht wies die Berufung zurück.

Der Bundesgerichtshof schloss sich der Meinung der Vorinstanzen an. Der Flug sei planmäßig gestartet. Der Kläger sei lediglich nicht am Flugsteig erschienen. (dpa)