München. Ein verdreckter Badestrand ist kein Grund für eine Minderung des Reisepreises oder für Schadenersatz. Dies geht aus einem Urteil hervor, bei dem das Amtsgericht München zu ungunsten der Klägerin entschied, die gegen den Reiseveranstalter wegen Verunreinigung des Strandes am Urlaubsort klagte.
Urlauber haben keinen Anspruch auf Schadenersatz oder auf eine Minderung des Reisepreises, wenn der Strand verdreckt war. Dafür sei nicht der Reiseveranstalter verantwortlich zu machen, argumentierte das Amtsgericht München in einem am Montag veröffentlichten Urteil (Az.: 132 C 15965/12).
Die Klägerin hatte eine dreiwöchige Pauschalreise in die Türkei gebucht. Eine Woche nach der Ankunft erkrankte die ganze Familie an Fieber und Durchfall. Die Klägerin musste für zwei Tage ins Krankenhaus. Wieder zu Hause verlangte sie von dem Reiseunternehmen 60 Prozent des Reisepreises sowie Schadenersatz. Nach ihrer Überzeugung waren Fäkalien am Strand die Ursache der Erkrankung. Der Reiseveranstalter weigerte sich zu zahlen. Die Verunreinigungen seien durch ein defektes Kanalisationsrohr der Gemeinde entstanden. Davon habe das Unternehmen nichts gewusst. Außerdem liege dies nicht in seinem Einflussbereich.
Das Amtsgericht schloss sich dieser Sichtweise an. Ansprüche gegen den Veranstalter könne es nur geben, wenn ihm der Mangel angelastet werden könne. Ein Schaden am Kanalisationsrohr der Gemeinde reiche dafür nicht. Außerdem gebe es keine Anhaltspunkte, dass das Unternehmen von der Verseuchung wusste und die Klägerin hätte informieren können. (dpa)