Stuttgart. . Viele Schüler träumen davon, schon während der Schulzeit einige Zeit im Ausland zu verbringen. Doch Austauschprogramme und Anbieter gibt es viele. Die Aktion Bildungsinformation erklärt, wie man das richtige Angebot findet.
Die Vorfreude ist groß: Ein neues Land kennenlernen, sich in einer anderen Kultur zurechtfinden, fernab von den Eltern erwachsen werden. Doch Abenteuer gehen nicht immer glatt, der große Traum vom High-School-Auslandsjahr kann zum Alptraum werden, wenn der Austauschanbieter seine Versprechungen nicht einhält oder falsche Vorstellungen bestehen.
Barbara Engler von der Aktion Bildungsinformation (ABI) in Stuttgart, rät zu „Skepsis gegenüber verlockenden Werbeversprechungen“. Die Verbraucherschützerin empfiehlt, mehrere Angebote einzuholen, Leistungen und Preise genau zu vergleichen und sich auch unabhängig beraten zu lassen.
Ansprüche rechtzeitig geltend machen
Nach ABI-Schätzungen nutzen jedes Jahr rund 14.000 deutsche Pennäler zwischen 15 und 18 Jahren die Möglichkeit eines mindestens fünfmonatigen Schüleraustauschs. Bevorzugtes Ziel sind zu 70 Prozent die USA. Neben den englischsprachigen Alternativländern Australien, Kanada und Neuseeland werden auch Lateinamerika und Asien beliebter. Es ist ein knallhartes Geschäft, die Anbieter konkurrieren. In Deutschland werben knapp 50 gemeinnützige und kommerzielle Organisationen um interessierte Schüler. Sicherlich gebe es auch in diesem Bereich „schwarze Schafe, die der Branche schaden“, warnt die Expertin.
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen weist außerdem darauf hin, dass Veranstalter von Schüleraustauschprogrammen dazu verpflichtet sind, für ortsüblich angemessene Unterbringung und Betreuung des Schülers in einer Gastfamilie zu sorgen. Werde etwa der regelmäßige Schulbesuch nicht überwacht oder müsse mehrmals unverschuldet die Familie gewechselt werden, sollte der Mangel sofort beim Veranstalter beanstandet werden. Eine Minderung des Reisepreises und im Extremfall auch eine Kündigung des Reisevertrags kann dann erwogen werden.
„Es müssen schwerwiegende Gründe sein, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen, zum Beispiel wenn die Gefahr einer gesundheitlichen Schädigung droht und/oder keine Abhilfe des Mangels innerhalb der gesetzten Frist erfolgte. Wenn möglich, sollte juristischer Rat eingeholt werden“, rät Engler. „Die Ansprüche müssen spätestens einen Monat nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise dem Veranstalter gemeldet werden.“
Andere gesellschaftliche Regeln können problematisch werden
Vor Reisebeginn kann ohne Stornogebühren vom Vertrag zurückgetreten werden, wenn „der Reiseveranstalter dem Reisenden nicht spätestens zwei Wochen vor Reiseantritt Namen und Anschrift der Gastfamilie sowie Namen und Erreichbarkeit eines Ansprechpartners im Zielland“ mitgeteilt hat, erklärt die Verbraucherzentrale NRW.
Veranstalter sind auch verpflichtet, die Schüler angemessen auf ihren Aufenthalt vorzubereiten. Dazu gehörten etwa die Aufklärung über programmspezifische Besonderheiten wie schulische und persönliche Anforderungen oder Verhaltensregeln.
Versicherungsschutz wie bei Pauschalreisen möglich
Andererseits müssen auch die Gastschüler Bedingungen einhalten, Schulaufgaben erledigen und regelmäßig am Unterricht teilnehmen. Speziell in den USA sind Schüler gezwungen, sich an andere gesellschaftliche Gegebenheiten anzupassen, etwa an die restriktiveren Alkoholgesetze. Die Programm- und Verhaltensregeln der Organisationen müssten aufmerksam studiert und beachtet werden, empfiehlt Barbara Engler. Bei einem Verstoß drohe ein „Warning Letter bis hin zum Programmabbruch“.
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Seit 2001 stehen deutsche Gastschüler ab drei Monaten Schulbesuch im Ausland unter dem Schutz des Pauschalreiserechts und sind so beispielsweise vor der Insolvenz des Anbieters geschützt. Ist in der Gastfamilie alles top, hat der Schüler aber Heimweh oder einen Todesfall in der Familie und möchte den Aufenthalt abbrechen, muss er die Rückreise bezahlen. „Er kann dieses Risiko durch eine Reiseabbruchversicherung abdecken“, empfiehlt Engler.