Essen. Wenn ein Vulkanausbruch, ein Hurricane oder eine Überschwemmung den Urlauber am Antritt seiner gebuchten Reise hindern, ist das höhere Gewalt. In solchen Fällen können Reisende und Veranstalter den Vertrag ganz einfach kündigen. Wenn im Skiurlaub der Schnee ausbleibt, sieht das anders aus.
Der Start in den Winter hat es mal wieder gezeigt: Das Wetter wird immer unberechenbarer. Grüne Pisten und stehende Lifte sorgten in vielen Skigebieten für einen verspäteten Saisonstart, sogar auf Deutschlands höchstem Berg, der Zugspitze. Und jetzt schneit es fast überall in den Alpen ohne Unterlass.
Wetterphänomene treten immer häufiger auf. Gerade Wintersportler ärgert das. Und wer seine Reise bereits gebucht hat, der hat nicht nur keinen Schnee, sondern auch auf dem Papier schlechte Karten. „Ein Recht auf kostenlose Umbuchung oder Stornierung bei Schneemangel wegen höherer Gewalt besteht selbst bei einer Pauschalreise nicht“, so ADAC-Rechtsexperte Klaus Heimgärtner.
Tui bietet eine Schneegarantie
Auch ein erheblicher Reisemangel und damit der Anspruch auf Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude liege nicht vor, denn dafür müsste der Veranstalter dem Kunden das Skifahren vertraglich zugesichert haben. „Das tun jedoch die wenigsten. Der Kunde kann in einem solchen Fall nur aus eigenen Gründen den Reisevertrag kündigen. Dann gelten die normalen Stornostaffeln.“
Das Skifahren garantiert einem kaum ein Reiseveranstalter, denn das könnte das Unternehmen teuer zu stehen kommen. Schneesicherheit dagegen schon. So bieten zum Beispiel Marktführer Tui und der Spezialanbieter Snowtrex ihren Gästen eine solche Garantie an. Ist das Hotel mit dem Schneegarantie-Zeichen gekennzeichnet und sind im Zeitraum zwischen 5. Januar 2013 und 1. April 2013 bis fünf Tage vor Anreise aufgrund von Schneemangel nicht mindestens 75 Prozent der Lifte geöffnet, können die Gäste kostenlos auf ein anderes Hotel desselben Veranstalters oder einen anderen Zeitpunkt umbuchen.
Vulkanausbrüche sind höhere Gewalt
„Das hat nichts mit höherer Gewalt zu tun, sondern ist ein freiwilliges vertragliches Angebot des Veranstalters“, weiß Heimgärtner.
Anders als bei Schneemangel ist die Rechtslage bei Vulkanausbrüchen wie dem in Island, beim Hochwasser in Thailand oder Hurricanes in den USA. Denn zu wenig Schnee beeinträchtigt den Urlaub zwar, aber der Gast kann ihn trotzdem antreten. Vulkanausbrüche, Hochwasser und Hurricanes gefährden den Aufenthalt oder machen ihn gar unmöglich. Es handelt sich dabei um höhere Gewalt, die auch dann vorliegt, wenn ein Skigebiet wegen Lawinenabgang oder schlechter Witterung nicht erreichbar ist. Kunde wie Veranstalter können in einem solchen Fall den Reisevertrag kündigen. Der Kunde erhält sein Geld zurück, der Veranstalter kann vom Gast eine Entschädigung für möglicherweise bereits erbrachte Leistungen verlangen, zum Beispiel für den schon durchgeführten Flug.
Langfristig Alternativen suchen
Verzögert sich die Heimreise wegen eines Lawinenabgangs, ist das ebenfalls höhere Gewalt, die beide Parteien zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt. „Kündigt der Veranstalter nicht, muss er den Gast im Rahmen der Fürsorgepflicht weiter unterbringen und verpflegen“, sagt Heimgärtner. „Kündigt er den Reisevertrag, dann fallen die Kosten nach der Kündigung beim Reisenden an. Lediglich die Mehrkosten des verspäteten Rücktransports sind zwischen Veranstalter und Reisendem zu teilen.“
Wetterphänomene wie zu viel oder zu wenig Schnee werden in Zukunft häufiger auftreten. Ferienorte und Wintersportler müssen sich also darauf einstellen, dass der Skiurlaub immer schlechter planbar wird. Vor allem der Schneemangel durch die ständig fortschreitende Klimaerwärmung wird vielen Skigebieten immer stärker zu schaffen machen.
Gerade in den Mittelgebirgen müssen sich Touristiker und Liftbetreiber Alternativen einfallen lassen, wie sie ihre Gäste halten. Mit noch mehr Schneekanonen ist das wohl kaum getan. Und auch mit Wellness im Grünen statt Skiurlaub im Schnee werden sich viele Winterfans langfristig wohl nicht zufrieden geben.