Essen. Die Kunden von Thomas Cook, Neckermann und Bucher müssen sich um ihr Geld nicht sorgen
In den Internet-Foren und an den Thomas-Cook-Hotlines werden derzeit vor allem zwei Fragen heiß diskutiert: Ist meine Anzahlung sicher? Und: Werde ich meinen Urlaub antreten können? Denn der Veranstalter Thomas Cook mit seinen Töchtern Bucher und Neckermann gehört zu 52,8 Prozent zum Warenhauskonzern Arcandor (früher: KarstadtQuelle). Und der steht bekanntlich dicht vor der Insolvenz. Worauf Urlauber sich einstellen müssen.
Die gute Nachricht: Zunächst einmal droht den Sommerferien keine unmittelbare Gefahr. Denn Thomas Cook bestätigt: "Wir sind von den Querelen nicht beeinträchtigt, es gilt: Business as usual." Denn die Briten gehören zwar mehrheitlich zu Arcandor, arbeiten aber operativ und finanziell unabhängig voneinander. Selbst wenn sich die Arcandor-Insolvenz nicht mehr abwenden ließe - den Ferien stünde dennoch nichts entgegen.
Auch ein Verkauf der Thomas-Cook-Anteile, der Arcandor frisches Geld bringen, für Urlauber aber ein wenig überschaubares Risiko darstellen würde, ist nicht in Sicht. Schließlich hat Arcandor die knapp 53 Prozent als Sicherheit an mehrere Banken verpfändet. Und die Geldinstitute haben aufgrund der niedrigen Aktienkurse kein Interesse am Zerschlagen der Briten. Fakt ist also: Thomas Cook kann weiter arbeiten, ist nicht in finanzieller Schieflage und wird auch nicht verkauft.
Anders sieht die Situation bei kleineren Veranstaltern aus, die aufgrund der Wirtschaftskrise in Geldnot geraten sind. Urlauber sollten jetzt ihre Reiseunterlagen für den Sommer überprüfen, die ihnen in diesen Tagen ins Haus flattern. Darunter sollte sich auch ein so genannter Sicherungsschein befinden. Der dient als Nachweis des Veranstalters, dass er das jeweilige Reisepaket bei einer Assekuranz abgesichert hat. Bei einer Pleite des Veranstalters vor Reisebeginn bekommt der Kunde dann sein Geld zurück, während des Urlaubs sorgt die Police dafür, dass Übernachtungen und Rückreise gesichert sind. Die Details finden sich in Paragraph 651, Absatz k des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Doch Vorsicht: Immer wieder gibt es windige Unternehmen, die gefälschte Scheine vorlegen. Die Papiere müssen seit einiger Zeit jedoch einheitlich gestaltet werden, Muster finden sich im Internet. Erst wenn der Sicherungsschein vorliegt, sollten offene Zahlungen geleistet werden.