Frankfurt/Main. Verbrauchertäuschung bei der Ferienhausbuchung bedeutet, dass es den vollen Preis zurück gibt, wie ein Urteil in einem konkreten Fall festlegt.

Wenn ein Urlauber ein Ferienhaus auf Sylt bucht, aber stattdessen eine Unterkunft in Norddeich bekommt, kann er sich den vollen Reisepreis zurückholen. Das hat das Landgericht Frankfurt am Main in einem Fall entschieden (Az.: 2-24 S 32/18).

Der Anbieter muss es demnach in der Reisebestätigung klar deutlich machen, wenn sich die Herberge an einem anderen Ort als gebucht befindet.

Die Ansicht des Gerichts

In dem verhandelten Fall war dies anders: Der Urlauber hatte auf einem Onlineportal ein "Fährhaus" auf Sylt gebucht, doch in der Bestätigung des Veranstalters stand neben der Angabe "Fährhaus" nur der Zusatz "Norddeich" - wobei es sich um einen Ortsteil der Stadt Norden an der Küste Ostfrieslands handelt.

Nach Ansicht des Gerichts ist einem durchschnittlichen Reisenden ohne Ortskenntnis nicht klar, dass Norddeich nicht etwa die genaue Lage des Ferienhauses auf Sylt beschreibt, sondern einen anderen Ort - zumal in der Reisebestätigung keine Postleitzahl angegeben war.

Ein abweichendes Angebot aber müsse nach dem Grundsatz von Treu und Glauben klar und unzweideutig als solches gekennzeichnet sein. Daher bekam der Urlauber den vollen Reisepreis zurück. (dpa)