Hannover. Bei Verspätungen am Urlaubsort kann vom Reiseanbieter erst am vier Stunden eine Entschädigung verlangt werden. Bei Flügen sieht das anders aus.
Wenn der Reiseveranstalter den Gast von einem Nonstop-Flug auf eine Umsteigeverbindung umbucht, kann dies ein Reisemangel sein. Viel Geld gibt es aber meist nicht zurück.
Eine verspätete Ankunft von vier Stunden am Urlaubsort müsse der Reisende ohnehin hinnehmen, erklärt der Reiserechtler Paul Degott aus Hannover. Eine nachträgliche Preisminderung ist dann nicht drin.
Entschädigung von der Airline
Verschiebt sich die Ankunft jedoch noch mehr, besteht ein Anspruch - allerdings nur in Höhe des anteiligen Tagesreisepreises. Denn vor Ort geht lediglich ein Teil des Ankunftstages verloren.
Unabhängig davon können Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung der EU bestehen. Verspätet sich die Ankunft durch die Umbuchung auf eine längere Umsteigeroute um mehr als drei Stunden, muss die Airline oft entschädigen - der Veranstalter hat damit nichts zu tun.
Je nach Flugdistanz stehen dem Passagier 250, 400 oder 600 Euro zu. Eine Ausnahme gilt bei berechtigten außergewöhnlichen Umständen wie einer Flughafensperrung. Dann gibt es kein Geld von der Fluggesellschaft. (dpa)