Luxemburg. Schloss Neuschwanstein wird gerade für viel Geld saniert. Eine jahrelange rechtliche Baustelle der bayerischen Schlossherren ist dagegen beendet.
"Auf steiler Höh, umweht von Himmelsluft" hat Bayerns König Ludwig II. das Fantasieschloss Neuschwanstein errichtet. Es ist ein Touristenmagnet. Aber wer trägt die Namensrechte? Das hat das oberste EU-Gericht nun endgültig geklärt.
Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) darf der Freistaat Bayern die Rechte an der Marke "Neuschwanstein" behalten. Die Luxemburger Richter wiesen eine Klage des Bundesverbands Souvenir Geschenke Ehrenpreise (BSGE) zurück. Somit darf der Freistaat weiterhin Lizenzgebühren für bestimmte Souvenirs wie Brettspiele oder Porzellantassen verlangen.
Das Schloss gleiche rechtlich einem Museum
Der Streit zwischen dem Bundesland und dem Verband schwelt seit Jahren (Rechtssache C-488/16 P). Der Souvenirverband als Vertreter von Fabrikanten und Händlern argumentierte unter anderem, "Neuschwanstein" bezeichne eine geografische Herkunft und sei deshalb nicht schützbar. Denn nach EU-Recht sind Marken, die zum Beispiel ausschließlich auf den Herstellungsort der Ware hinweisen, von der Eintragung ausgeschlossen.
Bereits 2016 hatte ein untergeordnetes EU-Gericht allerdings dem Freistaat recht gegeben. Das im 19. Jahrhundert erbaute Schloss könne "zwar geografisch lokalisiert, aber nicht als geografischer Ort angesehen werden", befanden die Richter. Vielmehr gleiche es einem Museum und diene der Bewahrung des Kulturerbes.
Markenrechtlicher Schutz entspricht internationalem Standard
Die EuGH-Richter bestätigten nun das Urteil. Die Bayerische Schlösserverwaltung zeigte sich erfreut. Der Freistaat habe "Neuschwanstein" als Marke eintragen lassen, um Missbrauch, Verunglimpfung und kommerzielle Ausbeutung abzuwenden, teilte die Behörde nach dem Urteil mit. Der markenrechtliche Schutz entspreche "dem internationalen Standard der Top-Sehenswürdigkeiten wie Alhambra, Tower of London, Buckingham Palace, Windsor Castle oder Sanssouci". Etwa 1,5 Millionen Menschen besuchen jährlich das ab 1869 errichtete und nie vollendete Schloss.
Dass mit den Souvenirs einer solchen Top-Sehenswürdigkeit auch Geld verdient werden kann, wurde durch das Urteil des obersten EU-Gerichts nun bestätigt. Nach Angaben der Schlösserverwaltung gibt es schon jetzt Lizenzvereinbarungen gegen Gebühren. Noch Ende des vergangenen Jahres hatte eine Sprecherin des bayerischen Finanzministeriums betont, es sei nicht geplant, für die Nutzung des Namens Lizenzgebühren zu verlangen.
Urteil ein Rückschlag für den Souvenirverband
Heute findet man im Online-Shop eines "exklusiven Partners" etwa den "Kaffeebecher Neuschwanstein" für 17,90 Euro, das "Schulter-Tuch Neuschwanstein" für 99 Euro oder die "Handtasche Neuschwanstein Sarah" für 289 Euro. Bei den Produkten überwiegen die Farben Blau und Silber - die Lieblingsfarben von Ludwig II., dem Erbauer des Schlosses.
Für den Souvenirverband ist das Urteil ein Rückschlag. Man habe sich mehr erwartet, sagte Bernhard Bittner, der Anwalt des Verbands. Er sei gespannt, inwieweit der Freistaat künftig Lizenzgebühren von Händlern verlangen werde. Frühere Äußerungen von bayerischer Seite hätten sich "mittlerweile etwas verändert".
Der Souvenirverband gibt sich nicht geschlagen. Man habe beim Unionsmarkenamt einen weiteren Löschungsantrag gestellt, sagte Bittner. Nach seiner Ansicht nutzt der Freistaat die Marke nicht - wie gesetzlich vorgeschrieben - genügend für die "Vielzahl von Waren", die er dafür hat eintragen lassen.