Luxemburg. Souvenir-Verband unterliegt vor dem EU-Gericht. Der Name ist keine Herkunftsbezeichnung. Freistaat sicherte sich die Rechte im 19. Jahrhundert.
Der Freistaat Bayern darf seine Marke "Neuschwanstein" nach einem Urteil des EU-Gerichts behalten. Die Luxemburger Richter wiesen am Dienstag eine Klage des Bundesverbandes Souvenir Geschenke Ehrenpreise (BSGE) zurück. Der BSGE, der Fabrikanten und Händler vertritt, ging mit dem Argument dagegen vor, "Neuschwanstein" bezeichne eine geografische Herkunft und sei deshalb nicht als Marke schützbar. Die Richter sahen das anders: Das Schloss sei nicht der Ort, an dem bestimmte Waren hergestellt oder Dienstleistungen erbracht würden - damit sei der Name auch nicht als Herkunftsbezeichnung zu verstehen (Rechtssache T-167/15).
Bayern hat sich den Namen des im 19. Jahrhundert von Ludwig II. erbauten Märchenschlosses als Marke gesichert, unter anderem für Parfüms, Messer, Spieldosen, Telekommunikationsleistungen und Schönheitspflege. Gegen das Urteil sind Rechtsmittel vor dem übergeordneten Europäischen Gerichtshof (EuGH) möglich. (dpa)