Rüsselheim. Ein Blitzschlag zählt nicht zu den Gründen, warum eine Fluggesellschaft eine Verspätung erstatten muss. So urteilte nun ein Amtsgericht.
Verspätet sich ein Flug wegen Blitzschlags, steht den betroffenen Passagieren keine Ausgleichszahlung zu. Denn es handelt sich um einen außergewöhnlichen Umstand, also ein Ereignis von außen, das die Fluggesellschaft unvorhersehbar trifft. Das zeigt ein Gerichtsurteil.
In dem verhandelten Fall am Amtsgerichts Rüsselheim (Az.: 3 C 751/16), über den die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der Zeitschrift "ReiseRecht aktuell" berichtet, ging es um einen Flug aus der Dominikanischen Republik nach Deutschland. Das Flugzeug wurde auf dem Vorflug von Frankfurt in die Karibik von einem Blitz getroffen. Für die Reparatur wurden drei Tage angesetzt. Die Airline gab an, den Rückflug nach Frankfurt annulliert zu haben.
Außergewöhnlicher Umstand befreit von Zahlungspflicht
Die Kläger verlangten jeweils 600 Euro Entschädigung nach EU-Recht. Vor Gericht hatten sie keinen Erfolg. Ein außergewöhnlicher Umstand wie ein Blitzschlag befreit die Airline von der Zahlungspflicht.
Blitzschläge kämen zwar in einer gewissen Häufigkeit vor, so das Gericht. Dennoch seien sie "nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens", wie es juristisch heißt. (dpa)