Frankfurt/Main. Wer seinen Flug verpasst, weil der Reiseleiter eine falsche Flugzeit genannt hat, kann Schadensersatzansprüche beim Veranstalter geltend machen.
Ein örtlicher Reiseleiter nennt eine falsche Abflugzeit für den Rückflug, der Tourist muss deshalb auf eigene Kosten zurückfliegen. In einem solchen Fall haftet der Reiseveranstalter für den entstandenen Schaden. Das entschied das Landgericht Frankfurt am Main (Az.: 2-24 O 125/13). Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell".
In dem verhandelten Fall machten die Kläger Urlaub auf Jamaika. Die Reise umfasste den Hotelaufenthalt und die Flughafen-Transfers. Den Flug buchten die Kläger selbst dazu. Bei der Ankunft erfuhren sie, dass der Rückflug am Abflugtag um 11.35 Uhr starten sollte. Der Transfer zum Airport war für 6.20 Uhr angesetzt. Am Tag vor Abflug teilte eine Reiseleiterin den Klägern aber eine neue Abflugzeit mit: Der Flug sollte nun um 14.10 Uhr stattfinden, mit Transfer um 10.30 Uhr. Als die Urlauber gemäß dieser neuen Uhrzeiten am Flughafen ankamen, war die ursprüngliche Maschine bereits weg.
Reiseveranstalter wies Verantwortung von sich
Die Information der Reiseleiterin war falsch. Die Kläger kauften notgedrungen neue Flugtickets für insgesamt 8799,92 Euro. Die Kosten dafür forderten sie vom Reiseveranstalter zurück. Der wies jedoch die Verantwortung von sich - der Flug sei nicht Teil des Reisepakets gewesen. Das Gericht folgte diesem Argument nicht.
Der Veranstalter müsse sich das Verhalten der Reiseleiterin zurechnen lassen, argumentierte das Landgericht. Die Kläger hätten keinen Anlass dafür gehabt, der Frau nicht zu glauben. Weil die örtliche Repräsentanz des Veranstalters aktiv auf Urlauber zugegangen sei und eine Falschinformation gegeben habe, müsse der Veranstalter für den daraus entstandenen Schaden haften. (dpa)