Berlin. Arbeitnehmer, die um einen Urlaubstag bitten, während sie sich auf dem Weg zu einem Arzt befinden, dürfen von ihrem Arbeitgeber nicht abgemahnt werden. In diesem Rahmen wäre der Arbeitgeber sogar dazu verpflichtet eine möglicherweise ausgesprochene Abmahnung zurückzuziehen.

Wer auf dem Weg zum Arzt seinen Arbeitgeber bittet, ihm für diesen Tag Urlaub zu gewähren, kann deshalb in der Regel nicht abgemahnt werden. Spricht der Arbeitgeber eine Abmahnung aus, muss er sie zurücknehmen. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin. Er bezieht sich auf ein Urteil des Arbeitsgerichts Berlin (Az.: 28 Ca 1679/13).

In dem Fall hatte der Kreditanalyst einer Bank eine Abmahnung erhalten. Der Grund war ein Streit um die Art und Weise eines Urlaubsantrags. Der Mitarbeiter hatte seinem Arbeitgeber an einem Freitag eine E-Mail geschrieben, er sei auf dem Weg zum Arzt. Er möge ihn doch für diesen Tag beurlauben. Hintergrund war, dass der Arbeitnehmer am Tag vor dem Urlaubsantrag degradiert wurde. Künftig sollte er nur noch über Kredite mit einer Höhe von bis zu 250.000 Euro entscheiden - und nicht mehr wie bisher über eine Kredithöhe von bis zu 1 Million. Der Arzt schrieb ihn fast einen Monat krank. Als der Arbeitgeber ihn abmahnte, klagte der Mitarbeiter.

Mit Erfolg. Das Gericht sah keinen Grund für eine Abmahnung. Sie sei nur gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt hat. Das sei hier nicht der Fall. Der Mitarbeiter habe seinem Arbeitgeber vielmehr eine Gefälligkeit erwiesen, als er sich für den Arztbesuch freinehmen wollte. In dem speziellen Fall sei er nicht verpflichtet, den sonst üblichen Vorlauf zur Urlaubsbewilligung einzuhalten. (dpa)