Essen. Stress gehört für viele pflegende Angehörige zum Alltag dazu – auch Urlaub ist für sie oft nicht drin. Eine Expertin gibt Tipps für Betroffene.
Arzttermine, Haushalt, Medikamentengabe: Viele pflegende Angehörige stresst der Alltag ‒ doch Urlaub ist für sie oft nicht drin. Wer kümmert sich dann um die Person, die gepflegt werden muss? Felizitas Bellendorf, Pflege-Expertin bei der Verbraucherzentrale NRW, gibt Unterstützung.
Wann habe ich Anspruch auf Verhinderungspflege?
Ab dem Pflegegrad 2 könne die Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden, erklärt Bellendorf. In diesem Fall bleibt der pflegebedürftige Mensch zu Hause, „und die Pflege wird durch einen ambulanten Pflegedienst, Ehrenamtler, Nachbarn oder andere Angehörige übernommen.“ Die Pflegeversicherung übernimmt hierfür die Kosten bis zu sechs Wochen in einer Höhe von 1612 Euro pro Jahr.
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Und wann auf Kurzzeitpflege?
Bei der Kurzzeitpflege wird der Pflegebedürftige in einem Pflegeheim versorgt. Auch dies gelte erst ab dem Pflegegrad 2, so Bellendorf. Hierfür stünden pro Person 1774 Euro im Jahr zur Verfügung, die man auf acht Wochen verteilen könne. Bellendorf: „Das Pflegegeld wird für diese acht Wochen zu 50 Prozent weiter gezahlt.“ Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten und die Ausbildungsumlage in Einrichtungen der Kurzzeitpflege müsse die pflegebedürftige Person selbst übernehmen, so die Expertin.
Sind Verhinderungs- und Kurzzeitpflege kombinierbar?
Ja. Allerdings müsse man aufpassen, da sie unterschiedlich geregelt sind. Den Betrag in Höhe von 1774 Euro, den Betroffene für die Kurzzeitpflege bekommen, könnten sie mit Geld für die Verhinderungspflege aufstocken. So können sie Mittel aus der Verhinderungspflege in Höhe von 1612 Euro für die Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen, wenn diese noch nicht verbraucht wurden. Die Pflegekasse übernimmt dann bis zu 3386 Euro.
Umgekehrt könne man Mittel aus der Kurzzeitpflege auf die Verhinderungspflege verschieben. Hier könnten jedoch derzeit nur Leistungen in Höhe von 806 Euro für die Verhinderungspflege genutzt werden. Dann steht dafür insgesamt ein Betrag von 2418 Euro zur Verfügung.
Welche Möglichkeiten haben Angehörige, die jüngere Familienmitglieder pflegen?
Wichtig sei, früh zu planen, empfiehlt Bellendorf. Freie Kurzzeitpflegeplätze und ambulante Pflegedienste könne man über die Portale der Krankenkassen suchen, etwa über den Pflegenavigator der AOK oder den Pflegelotsen der Ersatzkassen. In Nordrhein-Westfalen gebe es zudem die Heimfinder-App der Landesregierung, die freie Plätze für eine Kurzzeitpflege anzeigt.