Ruhrgebiet. Die Heinsberger bekommen den Verdienstausfall in ihrer Quarantäne erstattet. In Essen ist diese überwiegend freiwillig – dann fließt kein Geld.

Vierzehn Tage, so lange dauert in der Regel eine Quarantäne wegen Corona. Doch wer kommt für den Verdienstausfall in dieser Zeit auf? Gute Nachrichten für die meisten Heinsberger: Der Landschaftsverband zahlt. Schlechte Nachrichten für die meisten Betroffenen in Essen-Kettwig: erst einmal niemand.

Denn es gibt einen wichtigen Unterschied: Im Kreis Heinsberg wurde die Quarantäne meist verpflichtend angeordnet vom Gesundheitsamt. In Essen dagegen hat das Amt unter anderem Eltern, Schülern und Lehrern, die einen Elternabend am Theodor-Heuss-Gymnasium besuchten, die häusliche Quarantäne überwiegend nur empfohlen. In Essen gibt es, Stand Mittwochabend, 243 freiwillige Quarantänen und 25 angeordnete.

Das Theodor-Heuss-Gymnasium in Kettwig: Eine Mutter aus dem zehnten Jahrgang der Schule ist mit dem Coronavirus infiziert.
Das Theodor-Heuss-Gymnasium in Kettwig: Eine Mutter aus dem zehnten Jahrgang der Schule ist mit dem Coronavirus infiziert. © FUNKE Foto Services | DANIEL ELKE


Das hat durchaus seine behördliche Richtigkeit. Denn die Richtlinien des Robert-Koch-Instituts (Originaldokument) nehmen eine Risikoabstufung bei Kontakten mit Infizierten vor. Hatten die Betroffenen weniger als 15 Minuten Face-to-Face-Kontakt (und nicht besonders intensiv), fallen sie in die Kategorie II. Ihnen wird die „häusliche Absonderung“ nur nahegelegt.

In diesem „freiwilligen“ Fall sieht das Infektionsschutzgesetz keinen Ausgleiche des Verdienstausfalls vor. Auch eine „Vorübergehende Verhinderung“ (nach § 616 BGB) gelte hier wahrscheinlich nicht, erklärt Michael Sturmberg, Pressereferent des Landschaftsverbandes Rheinland. Demnach müssen die Essener Betroffenen und alle Menschen, denen die freiwillige Quarantäne empfohlen wird, sich mit dem Arbeitgeber einigen. Es ist schließlich auch in seinem Sinne, dass es nicht zu einer möglichen weiteren Ausbreitung in seinem Betrieb kommt. Dies bestätigt eine Sprecherin der Stadt Essen

Fälle im Ausland fallen ebenfalls nicht unter das Infektionsschutzgesetz. Dies greife nur, wenn eine deutsche Behörde Quarantäne anordnet, erklärt Sturmberg. Allerdings dürfte hier die „Vorübergehende Verhinderung“ zur Anwendung kommen, die den Arbeitgeber zur Fortzahlung verpflichtet.

Klare Regelung bei angeordneter Quarantäne


Wenn die Quarantäne aber in Deutschland angeordnet wird, ist der Fall klar: Der Arbeitgeber muss im Regelfall im Rahmen der Entgeltfortzahlung maximal sechs Wochen in Vorleistung gehen. Er muss auch Antrag auf Erstattung bei dem Landschaftsverband stellen, in dessen Gebiet sein Betrieb sitzt. Ab der siebten Woche wird die Entschädigung direkt an die Betroffenen gezahlt. Die Entschädigung entspricht der Höhe des gesetzlichen Krankengeldes.

Auch Selbstständige haben Anspruch auf Erstattung: Sie stellen den Antrag direkt beim zuständigen Landschaftsverband. Beamte allerdings haben keinen Anspruch auf Erstattung eines Verdienstausfalles. Ebenfalls kein Anspruch besteht bei Arbeitsunfähigkeit, Urlaub und vorübergehender Verhinderung nach § 616 BGB. Wer tatsächlich an COVID-19 erkrankt ist, fällt unter die normalen regeln für Krankheit.

Anträge auf Entschädigung müssen schriftlich innerhalb von drei Monaten nach Ende der Quarantäne beziehungsweise Absonderung beim zuständigen Landschaftsverband gestellt werden.


Weitere Informationen und Antragsformulare zum Download hat der LVR auf seiner Internetseite zur Verfügung gestellt: www.soziale-entschaedigung.lvr.de.
Wegen der Vielzahl der Anfragen bittet der LVR um Anfragen per Mail an den LVR-Fachbereich Soziale Entschädigung: ser@lvr.de.
Telefonische Auskünfte erteilt der LVR über die Servicenummer 0221/809-5444 (Montag bis Freitag von 9 bis 12 Uhr).