Bonn/Sankt Augustin. Das Urteil gegen eine 16-jährige Schülerin wegen eines geplanten Amoklaufs an ihrem Gymnasium in Sankt Augustin wird überprüft. Die Jugendliche war zu fünf Jahren Haft verurteilt worden. Ihre Verteidiger zweifeln die Schuldfähigkeit des Mädchens an.

Die Jugendliche war am 24. November von der 8. Großen Strafkammer des Bonner Landgerichts zu fünf Jahren Haft wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Verstoßes gegen das Waffengesetz verurteilt worden. Dagegen legten die Verteidiger und der Anwalt der Nebenklägerin Revision ein, wie ein Sprecher des Landgerichts am Freitag auf ddp-Anfrage sagte.

Die Jugendliche hatte gestanden, am 11. Mai am Albert-Einstein-Gymnasium einen Amoklauf vorbereitet zu haben. Bei der Vorbereitung der Tat war sie in einer Mädchentoilette des Gymnasiums von einer Mitschülerin überrascht worden. Diese wurde von ihr mit einem Schwert angegriffen und schwer an den Händen verletzt. Als ein Lehrer auf den Vorfall aufmerksam wurde, brach die 16-Jährige die Tat ab und floh. Noch am selben Abend stellte sie sich im Kölner Hauptbahnhof der Bundespolizei. Als Motiv für die Tat nannte sie Probleme in Schule und Elternhaus.

Eingeschränkte Schuldfähigkeit

Die vom Gericht bestellten Gutachter hatten der Jugendlichen eine gestörte Persönlichkeitsentwicklung bescheinigt. Es sei daher nicht auszuschließen, dass die Schuldfähigkeit der Angeklagten zum Tatzeitpunkt erheblich eingeschränkt gewesen sei. Angesichts der langfristigen Tatplanung sah die Kammer allerdings weder eine eingeschränkte Steuerungsfähigkeit noch Anhaltspunkte dafür, dass die Jugendliche zum Tatzeitpunkt schuldunfähig gewesen sei.

Die Staatsanwaltschaft hatte in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung eine sechsjährige Haftstrafe beantragt. Die Verteidiger strebten eine Jugendstrafe wegen gefährlicher Körperverletzung und unerlaubten Waffenbesitzes an. Der Anwalt der bei dem Angriff schwer verletzten Mitschülerin hatte gefordert, die Angeklagte in eine psychiatrische Klinik einweisen zu lassen. Dafür sah die Kammer keine rechtlichen Voraussetzungen. (ddp)