Düsseldorf. . Das Düsseldorfer Brauhaus „Uerige“ wollte seinen Gästen das Qualmen im überdachten Innenhof erlauben. Doch das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Es war der erste Prozess des Gerichts um das neue Nichtraucherschutzgesetz in NRW, das seit vergangenen Mai gültig ist.

Der Innenhof einer Gaststätte mit mit einem Glasdach ist kein Hof, sondern rechtlich gesehen ein geschlossener Raum. Und darin ist Rauchen verboten. Das musste sich gestern der Chef der Düsseldorfer Traditionsbauerei „Uerige“ vom Verwaltungsgericht anhören. Diplom-Brauer Michael Schnitzler hatte gegen das Verbot in dem Raum geklagt und verlor.

Es war der erste Prozess des Gerichts um das neue Nichtraucherschutzgesetz in NRW, gültig seit letzten Mai. Und obwohl die Richter den Fall als Einzelfall und nicht als Grundsatzfall einstuften, nahm sich eine Kammer statt eines Einzelrichters der Sache an – als Referenz vor der Traditionsgaststätte.

Die ist eine Institution in der Landeshauptstadt. Seit 1738 erhalten Gäste dort Speis und Trank, erst in einer Kaiserlichen Reichs-Fahrpost, später in Gaststätten verschiedener Inhaber. Einer davon war Wilhelm Cürten, bekannt für seine schlechte Laune. Bald sagten die Düsseldorfer, sie gingen zum „uerige Willem“. Der Name blieb. Heute führt Schnitzler das Haus in zweiter Generation, ein Besuch gilt als Pflichtprogramm für Touristen.

Spitzname blieb haften

Viele Betreiber kauften benachbarte Häuser dazu, heute hat das Uerige zahlreiche Räume, darunter den „Brauhof“. Der Innenhof erhielt in den 60er Jahren ein klappbares Glasdach. Dort wurde nach Inkrafttreten des Rauchverbots weiter gequalmt, man saß ja mehr oder weniger unter freiem Himmel. Das Ordnungsamt prüfte das und erließ ein Rauchverbot, Schnitzler klagte. Gestern wurde verhandelt.

Sogar einige Uerige-Gäste saßen im Publikum. „Ich geh’ seit 30 Jahren dahin und bin nicht krank geworfen, eher gesund!“, schimpfte einer. Das mit dem Rauchverbot sei übertrieben. Ein anderer fand: „Die ganze Stimmung geht kaputt. Dann kaufen die Leute einen Kasten Bier und trinken zu Hause.“

Vergleich mit der Schalke-Arena

Schnitzler verwies auf die Düsseldorfer Arena und das Schalke-Stadion, in denen Rauchen – bei geöffnetem Dach – erlaubt ist. Deren Dachöffnung sei im Verhältnis sogar kleiner als die im Uerige.

Das Gericht ließ sich nicht überzeugen. Der Vorsitzende Richter Winfried Schwerdtfeger erklärte, das Nichtraucherschutzgesetz verbiete das Rauchen in Gaststätten „in vollständig umschlossenen Räumen“. Vollständig umschlossen sei ein Raum mit Wänden und Dach, unabhängig von Fenstern oder Türen. Sonst deklarierten Gaststätten mit großen Fenstern ihre Räume zu Außenbereichen: „Das Gesetz wäre ein zahnloser Tiger.“ Der Vergleich mit Stadien ziehe nicht, das Gesetz habe eben für Sportstätten andere Regeln.

Schnitzler nahm das Urteil gelassen. „Ich hätte es mir hundert Prozent anders herum gewünscht“, bedauerte er. Aber nun will er „zur Tagesordnung übergehen“. Das Gericht hat die Berufung nicht zugelassen, er müsste sie beantragen. Ob er das Dach vielleicht abbaut? „Darüber muss ich mal schlafen.“