Nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) können Menschen eingewiesen werden, die für sich selbst oder andere eine Gefahr darstellen. Die Zahl dieser Anträge in Nordrhein-Wetsfalen ist in den letzten Jahren gestiegen.

Neben Paragraph 63 gibt es noch ein weiteres Gesetz, dass eine Zwangseinweisung regelt: das Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten, kurz PsychKG, auf Länderebene.

Beide Gesetze haben jedoch nichts miteinander zu tun. Laut PsychKG können Amtsgerichte einen Menschen einweisen, wenn er für sich selbst oder andere eine Gefahr darstellt. Dafür müssen sie keine Straftäter sein. Sie werden auch nicht in eine forensische Psychiatrie eingewiesen. Eine Unterbringung kann aber auch hier gegen den Willen des Betroffenen erfolgen.

2011 gab es in Nordrhein-Westfalen 21.488 Anträge auf Unterbringung nach dem PsychKG, so das NRW-Gesundheitsministerium. Aktuellere Zahlen liegen nicht vor. Auch ist dem Ministerium nicht bekannt, wie viele der Anträge letztlich umgesetzt wurden. 2002 lag die Zahl der Anträge bei 17.998.