Münster. Dass das Einzeltraining eines Hundes nicht erlaubt ist, obwohl sich fünf Menschen aus zwei Haushalten treffen dürfen, sei nicht zu beanstanden.
Hundeschulen müssen in der Corona-Krise geschlossen bleiben. Einzel- oder Gruppenausbildung darf nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen weiterhin nicht stattfinden. Das teilte das Gericht am Mittwoch in Münster mit.
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Die Betreiberin einer Schule aus Marl hatte beantragt, dass die Coronaschutzverordnung vorläufig aus Kraft gesetzt wird, wenn es um das Verbot von Präsenzveranstaltungen von außerschulischen Bildungsangeboten geht. Dem schloss sich das OVG in einem Eilverfahren aber nicht an, die Regel sei voraussichtlich rechtmäßig. Der Beschluss ist nicht anfechtbar (Az.: 13 B 1787/20.NE).
Coronaschutzverordnung nicht zu beanstanden
Auch der Betrieb einer Hundeschule falle unter den Begriff des außerschulischen Bildungsangebotes erklären die Richter zur Begründung. Es handele sich um Wissensvermittlung gegenüber Hundehaltern. Zwar gehe es bei den Welpenkursen auch um die Sozialisierung mit den Artgenossen und das Erlernen spezieller Verhaltensweisen durch den Hund, aber eben auch um den Umgang der Halter mit dem Tier.
Dass das Land in der Coronaschutzverordnung zwar das Zusammentreffen von bis zu fünf Personen aus zwei Haushalten zulasse, das Einzeltraining eines Hundes aber nicht, ist nach Ansicht der Richter nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung von Kontakten und Neuinfektionen seien unterschiedliche Regelungen möglich. (dpa)