An Rhein und Ruhr. Dürfen Mitarbeiter in Supermärkten und Discountern die Taschen und Rucksäcke der Kunden kontrollieren? Die Verbraucherzentrale gibt Aufschluss.

Um gegen zunehmende Ladendiebstähle vorzugehen, setzen Supermärkte und Discounter vermehrt auf Taschenkontrollen. Ein Blick in die Handtasche oder den Rucksack soll Händlern dabei helfen, Langfingern das illegale Handwerk zu legen. Doch dürfen Mitarbeiter die Kunden dazu auffordern, den Inhalt ihrer Tasche preiszugeben? Und darf man sich als Kunde der Aufforderung einfach widersetzen? Die wichtigsten Fragen und Antworten zu dem Thema:

Dürfen die das?

Grundsätzlich gilt: Sofern kein konkreter Verdacht auf Diebstahl vorliegt, ist der Blick in die Tasche ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht. Kunden sind demnach nicht verpflichtet, einer entsprechenden Aufforderung nachzukommen. Das gilt auch dann, wenn Hinweisschilder im Geschäft auf Taschenkontrollen verweisen. „Wer an der Kasse oder am Ausgang aufgefor­dert wird, seine Tasche zu öffnen, sollte auf das Verbot hinweisen“, empfiehlt die Verbraucherzentrale.

Und was tue ich, wenn’s trotzdem passiert?

Sollte das Personal dennoch auf eine Kontrolle beharren, empfiehlt es sich, die Kontrolle zuzulassen. Hinterher sollten Kunden sich bei der Geschäftsführung beschweren.

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Wenn Mitarbeiter einen Dieb auf frischer Tat ertappen, liegt der Fall anders: Sofern durch eine Beobachtung ein Tatverdacht vorliegt, dürfen Ladendetektive oder das Personal die Personalien des Tatverdächtigen aufnehmen. Bis zum Eintreffen der Polizei darf die verdächtigte Person außerdem festgehalten werden. Aber: Ausschließlich Polizeibeamte sind zu Durchsuchungen berechtigt.

Muss ich meine Tasche abgeben?

„Wollen Kunden sich nicht in die Tasche gucken lassen, ist dies kein Grund, um ihnen ein Hausverbot zu erteilen“, erklärt die Verbraucherzentrale. Anders sieht es bei überführten Ladendieben aus: Hier kann der Geschäftsführer ein Hausverbot für sämtliche Filialen verhängen. „Missachtet der Betreffende dieses Verbot, macht er sich des Hausfriedensbruchs strafbar.“

Einige Supermärkte und Discounter setzen auf andere Präventionen: Geschäftsinhaber können von Kunden verlangen, dass sie beim Betreten des Geschäfts ihre Tasche abgeben müssen. Diese Methode ist jedoch nur zulässig, wenn die Taschen bewacht oder in einem Schließfach untergebracht werden können. Und: „Kleine Handtaschen, in denen sich persönli­che Wertgegenstände befinden, darf man bei sich behalten“, erklärt die Verbraucherzentrale.

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