Berlin. Ob man sein Arbeitshandy privat nutzen darf, hängt vom Arbeitgeber ab. Der darf viel bestimmen – wer dagegen verstößt, dem droht Kündigung.

  • Das Diensthandy darf man nicht automatisch auch privat nutzen
  • Wer gegen die Bestimmungen des Arbeitgebers verstößt, dem droht die Kündigung
  • Unter welchen Umständen der Chef das Arbeitshandy kontrollieren und sogar orten darf, erklärt ein Anwalt

Einmal kurz das Navi angeworfen, durch Instagram gescrollt oder das beste Restaurant in der Stadt gegoogelt – auf dem eigenen Handy kein Problem, auf dem Diensthandy unter Umständen aber schon. Denn obwohl ein Großteil der Menschen das Diensthandy auch privat nutzen darf, kann der Chef den Gebrauch einschränken. Wer das Arbeitstelefon trotzdem für private Zwecke nutzt, kann sogar eine Kündigung riskieren. Wir erklären das Einmaleins der Diensthandys.

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Die Mehrheit der Deutschen, die von ihrem Arbeitgeber ein Diensthandy zur Verfügung gestellt bekommen, dürfen das übrigens auch privat nutzen. Das ergab im vergangenen Jahr eine Umfrage des Branchenverbands Bitkom. Demnach gaben 88 Prozent der Befragten an, dass der Chef das Arbeitstelefon auch für die private Nutzung erlaubt. Jedoch machen längst nicht alle davon Gebrauch: Fast jeder Fünfte (18 Prozent) nutzt das Dienstgerät trotzdem allein für berufliche Zwecke und lässt die private Kommunikation außen vor.

Handy: Wann bei der privaten Nutzung des Diensttelefons die Kündigung droht

„Ob ein Diensthandy auch privat genutzt werden darf, muss mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. Wird die Privatnutzung ausgeschlossen, und man nutzt es trotzdem privat, dann ist das ein Pflichtenverstoß, der abgemahnt werden kann“, erklärt der Kölner Arbeitsrechtsanwalt Daniel Mantel. Er weiß: Wer trotz Verbots das Diensthandy weiterhin privat benutzt, riskiert im schlimmsten Fall sogar die Kündigung. Vor allem dann, wenn durch die Privatnutzung zum Beispiel hohe Kosten verursacht wurden. 

Daniel Mantel ist Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Köln.
Daniel Mantel ist Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Köln. © FUNKE Foto Services | Daniel Mantel

Aber selbst wenn der Arbeitgeber die private Nutzung des Diensthandys erlaubt, hat er noch weitreichende Bestimmungsrechte. So darf der Arbeitgeber beispielsweise bestimmt Apps verbieten, sagt Mantel. „Denn es ist immer noch ein Dienstmittel, das vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird.“ Neben Apps darf der Chef auch bestimmte Nutzungsarten verbieten oder einen Nutzungsumfang bestimmen, wie zum Beispiel keine Nutzung des Smartphones im Ausland.

„Das Weisungsrecht geht hier ziemlich weit“, sagt der Fachanwalt. Oft werden seiner Erfahrung nach übrigens Apps verboten, die ein Datenschutzrisiko darstellen, wie TikTok, Snapchat oder Whatsapp. Der Grund: Dort werden bei der Nutzung alle auf dem Handy gespeicherten Kontakte abgerufen.

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Chef kontrolliert Diensthandy: In diesem Fall ist das erlaubt

Ob man sich auch tatsächlich daran hält, das Diensttelefon ausschließlich für die Arbeit zu benutzen, darf der Chef übrigens kontrollieren. „Der Arbeitgeber darf jederzeit aus einem nicht willkürlichen Anlass und ohne Vorankündigung das Diensthandy kontrollieren“, sagt Mantel. Dazu gibt es sogar schon ein Gerichtsurteil (BAG Az: 2 AZR 426/18).

Das Gleiche gilt im Übrigen auch für einen Laptop, der ausschließlich dienstlich genutzt werden darf. „Das gilt jedenfalls dann, wenn die Maßnahme offen erfolgt und der Arbeitnehmer zuvor darauf hingewiesen worden ist, welche Gründe eine Einsichtnahme in dienstliche Dateien erfordern können“, schränkt Mantel ein.

Doch auch wenn der Chef das Diensthandy kontrollieren darf, er darf keine Telefonate mithören oder die Kommunikation live verfolgen. Ebenso wenig darf er das Diensthandy orten. „Außer er hat ein außergewöhnliches Interesse daran. Das wäre dann zum Beispiel bei einem Geldtransporter der Fall, wo über das Handy geortet werden kann, wo sich der Transporter befindet“, erklärt der Kölner Arbeitsrechtsanwalt.

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Die gute Nachricht: Ist es erlaubt, das Arbeitshandy auch privat zu nutzen, ist eine Kontrolle durch den Arbeitgeber nahezu ausgeschlossen. „Tut er das trotzdem, kommt der Chef ganz schnell in Schwierigkeiten bei einer anlasslosen Kontrolle“, sagt Mantel. Und fährt fort: „In der Regel ist die Kontrolle von Diensthandys, die auch privat genutzt werden dürfen, tabu.“

Urlaub: Rechtsanwalt rät zur besonderen Vorsicht

Zur besonderen Vorsicht rät Mantel hingegen bei der Benutzung des Diensthandys im Urlaub. Auch hier geht das Weisungsrecht des Arbeitgebers recht weit. So darf er beispielsweise festlegen, dass das Diensttelefon zwar auch privat benutzt werden darf – aber nicht im Ausland. Außerdem, so warnt Mantel, können im Ausland durch Datenroaming schnell hohe Kosten anfallen.

Der Arbeitsrechtsanwalt berichtet von einem Gerichtsurteil (LAG Hessen, Az. 17 Sa 153/11), wo ein Arbeitnehmer bei untersagter Privatnutzung mehr als 100 Mal ins Ausland telefoniert und extrem hohe Kosten verursacht hat. „Das Gericht hat dann dem Arbeitgeber recht gegeben und gesagt, dass das ein Kündigungsgrund ist“, erzählt Mantel.

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Wer sein Diensthandy trotz Verbots privat nutzt, dem droht unter Umständen die Kündigung. © iStock | urbazon

Diensthandy kaputt oder geklaut: Muss ich haften?

Und noch etwas darf der Arbeitgeber bestimmen: Ob das Diensthandy benutzt werden muss. „Wenn der Arbeitnehmer beispielsweise seine Kernarbeitszeit zwischen 8 und 16 Uhr hat und im Außendienst tätig ist, kann der Arbeitgeber verlangen, dass sein Angestellter in dieser Zeit erreichbar ist. Das ist eine ganz normale Arbeitsanweisung“, sagt Mantel. Auf der anderen Seite gibt es aber auch ein Recht auf Nichterreichbarkeit. Nach der Arbeit darf der Arbeitnehmer sein Diensthandy also ausschalten und muss nicht ununterbrochen für seinen Chef erreichbar sein. 

Und wie sieht es in Sachen Haftung aus, geht das Handy einmal kaputt? Wer für den Schaden aufkommen muss, hängt wie so oft vom Einzelfall ab, erklärt Mantel. „Wenn mir mein Diensthandy aus der Hand rutscht, herunterfällt und kaputtgeht, dann ist das leicht fahrlässig – und ich hafte nicht. Lasse ich es aber während der Mittagspause im Restaurant auf dem Tisch liegen und gehe auf Toilette und es ist dann weg, dann ist das grob fahrlässig. Dann hafte ich zumindest anteilig beziehungsweise bis zu voll mit.“