Darmstadt. Eine Airline ist nicht verpflichtet, für ausreichend Reservetreibstoff für unvorhergesehene Ereignisse an Bord zu sorgen, entschied das LG Darmstadt.

Ein Flugzeug kann wegen eines Gewitters nicht landen, muss auf einen anderen Flughafen ausweichen, und die Ankunft verspätet sich stark: In diesem Fall muss die Airline keine Entschädigung bezahlen. Das Unwetter ist ein außergewöhnlicher Umstand, so das Landgericht Darmstadt.

In dem verhandelten Fall war die Klägerin von Frankfurt nach Korfu geflogen. Bereits beim Start wusste man von einem Gewitter über der griechischen Insel. Die Maschine konnte nicht landen und flog nach Athen, um dort aufgetankt zu werden. Sie erreichte Korfu mit einer Verspätung von mehr als vier Stunden.

Klägerin hatte Ausgleichszahlung gefordert

Die Klägerin prangerte an, dass das Flugzeug nicht genug Reservetreibstoff an Bord hatte, um über Korfu Warteschleifen zu fliegen, bis die Landung möglich war. Sie forderte daher eine Ausgleichszahlung nach EU-Recht.

Doch das Gericht gab der Fluggesellschaft recht: Das Gewitter war ein außergewöhnlicher Umstand. Die Airline sei nicht verpflichtet gewesen, das Flugzeug mit Treibstoff für Warteschleifen bis zum Abziehen des Unwetters zu betanken. Denn es sei oft nicht absehbar, wann ein Gewitter vorbei ist (Az.: 7 S 52/15). (dpa)