Frankfurt/Main. Der Wunsch-Flug war überbucht - doch obwohl sie spontan auf einen späteren Flug gebucht wurden, konnten Reisende vor Gericht keine Entschädigung geltend machen.
Eine Entschädigung wegen Annullierung oder Verspätung eines Fluges gibt es nur, wenn eine von der Airline bestätigte Buchung vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn der Name des Reisenden auf der Passagierliste der Fluggesellschaft erscheint. Eine Buchungsbestätigung des Veranstalters oder Reisebüros reicht nicht, entschied das Amtsgericht Frankfurt (Az.: 30 C 2766/14 (47)).
In dem verhandelten Fall hatten die Kläger eine Pauschalreise nach Gran Canaria im Internet gebucht. Die Buchungsbestätigung des Portals wies auch den Flug aus. Am Schalter wurde die Beförderung aber von der Airline verweigert. Die Kläger wurden auf einen anderen Flug gebucht, der mit gut sechs Stunden Verspätung das Ziel erreichte. Die Airline habe die Maschine schlicht überbucht, vermuteten die Kläger. Sie forderten wegen der Verspätung eine Entschädigung nach EU-Recht.
Das Gericht wies die Klage ab, weil die Kläger gar nicht erst auf der Passagierliste der Fluggesellschaft gestanden hatten. Damit fehle der Buchungsbestätigung des Reiseanbieters die Grundlage. Woran es bei der Datenübertragung gehapert hatte, konnte nicht geklärt werden. (dpa)