Duisburg. Selbst wenn der Flug Stunden später startet und von den Reisenden als “Katastrophe“ erlebt wird, haben sie keinen Anspruch auf Schadenersatz für den ganzen Urlaub. Das hat ein Gericht entschieden: Der Erholungszweck des Urlaubs habe nicht nicht gelitten. Ganz leer gingen die Urlauber aber nicht aus.
Eine deutliche Verspätung auf dem Rückflug aus dem Urlaub ist zwar ein Reisemangel. Aber Schadenersatzansprüche für komplett vertane Urlaubszeit sind deshalb noch nicht gerechtfertigt. Das gilt auch dann, wenn die Situation von den Passagieren als psychisch belastend und die Rückreise als eine einzige Katastrophe empfunden wurde. So entschied das Amtsgericht Duisburg (Az.: 71 C 1784/12). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell".
Verspätung von mehr als 15 Stunden
In dem Fall hatte die Maschine auf dem Rückflug nach Leipzig eine Verspätung von mehr als 15 Stunden und kam erst im Morgengrauen an. Grund waren mehrere technische Pannen: Unter anderem ließen sich die Landeklappen nicht einfahren, außerdem fielen die Hilfsturbinen aus. Das sei eindeutig ein Reisemangel, urteilte das Gericht.
Der Kläger hatte allerdings geltend gemacht, jede Erholung und Urlaubsfreude sei durch dieses Erlebnis nachträglich zunichtegemacht worden. Deshalb sei die gesamte Reise mangelhaft gewesen. Das sah das Gericht anders und sprach dem Kläger lediglich 72 Euro zu. Mehr sei nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt, etwa wenn der Flug mit einem Beinaheabsturz endet, so dass von einem gravierenden Reisemangel auszugehen sei.
Das war nach Einschätzung des Amtsgerichts in diesem Fall aber nicht so. Die technischen Störungen seien kein lebensgefährliches Sicherheitsrisiko gewesen und nicht von solcher Schwere, dass der Erholungszweck des Urlaubs dadurch vollständig überlagert worden wäre. (dpa)