München. Will man die Tiefgarage als Lager nutzen, muss zunächst die ausdrückliche Erlaubnis des Vermieters eineholt werden. Dies entschied das Amtsgericht München in einem Fall, bei dem Mieter den Stellplatz zum Lagern von Kartons nutzten und die Räumung auch nach Aufforderung der Vermieterin verweigerten.
Tiefgaragenstellplätze dürfen nicht als Lagerraum zweckentfremdet werden. Sie sind nur für Fahrzeuge bestimmt. Kisten mit überflüssigem Kram aus der Wohnung zum Beispiel dürfen dort nicht ohne ausdrückliche Erlaubnis des Vermieters gelagert werden, entschied das Amtsgericht München (Az.: 433 C 7448/12). Auf das Urteil verweist der Deutsche Anwaltverein (DAV).
In dem Fall hatten Mieter einer Wohnung den dazugehörigen Tiefgaragenstellplatz zum Lagern von Kartons und anderen Gegenständen genutzt. Die Vermieterin forderte sie auf, diese Dinge zu entfernen. Weil sich die Mieter weigerten, klagte sie - und bekam Recht. Als ungeschützte Flächen sind Stellplätze nach Ansicht des Gerichts grundsätzlich nur zum Abstellen von Fahrzeugen geeignet. (dpa)