Köln.. Reisende erhalten keine weitergehenden Entschädigungen, wenn ihre Flüge wegen einer Vulkanaschewolke ausfallen. Das hat das Amtsgericht Köln entschieden. Die Begründung: Das Phänomen der Aschewolke sei mit extremen Wetterbedingungen zu vergleichen.

Reisende haben bei Flugausfällen aufgrund einer Vulkanaschewolke keinen Anspruch auf weitergehende Entschädigungen. Das entschied das Amtsgericht Köln in einem am Freitag veröffentlichten Urteil.

Der Kläger hatte bei einer großen deutschen Fluggesellschaft für den 21. April 2010 einen Flug gebucht. Am Abend vor dem geplanten Reisetermin wurde dieser Flug von der Airline annulliert. Anlass waren die Luftraumsperrungen wegen der Aschewolke eines isländischen Vulkans.

Kläger bezieht sich auf EU-Fluggastverordnung

Wegen des stornierten Flugs forderte der Reisende eine Ausgleichsleistung der Airline und bezog sich dabei auf die EU-Fluggastrechteverordnung. Die beklagte Fluggesellschaft erstattete lediglich den Flugpreis und lehnte weitergehende Entschädigungen ab.

Die Kölner Amtsrichterin wies nun die Klage des Fluggasts ab, obwohl der Luftraum am Morgen des geplanten Reisetages bereits wieder freigegeben worden war.

Die Fluggesellschaft sei von Ausgleichszahlungen befreit, weil die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgehe, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Das Phänomen der Aschewolke sei mit extremen Wetterbedingungen zu vergleichen.

Bei Bewertung des „außergewöhnlichen Umstandes“ zähle zudem nur der Zeitpunkt der Annullierungsentscheidung. Die Annullierung am Vorabend des Fluges sei nach vernünftigem Ermessen erfolgt. Die Airline habe davon ausgehen dürfen, dass die Durchführung des Flugs nicht möglich sein würde.

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Ein Gerichtssprecher erklärte zu dem Urteil: „Bei einem Flugausfall wegen Vulkanasche kann der Fluggast die Rückerstattung des Flugpreises oder eine kostenlose anderweitige Beförderung, beispielsweise durch Umbuchung auf einen späteren Flug, verlangen.“

Daneben seien Betreuungsleistungen wie Verpflegung oder kostenlose Kommunikationsmöglichkeiten zu erbringen: „Ansprüche auf zusätzliche Ausgleichsleistungen nach der Fluggastrechteverordnung scheiden jedoch in aller Regel aus.“(AZ: 132 C 314/10) (dapd)