München.. Wie das Amtsgericht München nun entschied, darf eine Reiserücktrittsversicherung die Zahlung bei psychischen Erkrankungen ausschließen. Eine dementsprechende Klausel in den Geschäftsbedingungen sei wirksam, da der Versicherungsnehmer nicht unangemessen benachteiligt werde.

Eine Reiserücktrittsversicherung darf die Zahlung bei psychischen Erkrankungen ausschließen. Eine entsprechende Klausel in den Geschäftsbedingungen sei wirksam, entschied das Amtsgericht München (Az.: 172 C 3451/13).

Klausel schloss psychische Erkrankungen aus

In dem Fall hatte ein Paar im April 2012 eine Pauschalreise nach Cancún (Mexiko) gebucht. Um sich abzusichern, schloss es eine Rücktrittsversicherung ab. Die Versicherungsbedingungen enthielten einen Ausschluss für psychische Erkrankungen. Im Mai wurde bei dem Mann eine Depression diagnostiziert - das Paar konnte die Reise nicht antreten und stornierte sie. Die Stornokosten in Höhe von 2161 Euro verlangte es von der Versicherung. Die verwies auf die Geschäftsbedingungen und weigerte sich zu zahlen.

Das Gericht wies die Klage des Paares ab. Die Klausel, die psychische Erkrankungen ausschloss, sei wirksam und benachteilige den Versicherungsnehmer nicht unangemessen. In anderen Versicherungen sei sie ebenfalls üblich. (dpa/tmn)