Düsseldorf. Gemeinden sind nicht generell dazu verpflichtet Schlaglöcher einer Straße zu beseitigen. Kommt ein Verkehrsteilnehmer durch ein Schlagloch zu Schaden, wird nur im Einzelfall entschieden, ob die Gemeinde Schadenersatz leisten muss.

Wegen Unfällen auf geflickten oder kaputten Fahrbahnen kommt es oft zu Schadenersatzklagen vor deutschen Gerichten. Obwohl den Gemeinden in der Regel die Verkehrssicherungspflicht obliegt, gehen diese nur selten zugunsten der Verkehrsteilnehmer aus, berichten die Juristen der Arag-Rechtsschutzversicherung in Düsseldorf. Gemeinden seien nämlich nicht generell dazu verpflichtet, sämtliche Schlaglöcher einer Straße zu beseitigen. Komme beispielsweise ein Rollerfahrer wegen eines Schlaglochs zu Schaden, würden die Umstände des Einzelfalls entscheiden, ob die Gemeinde zum Schadenersatz verpflichtet sei.

Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

Die Arag-Fachleute verweisen dabei auf einen Fall, der vor dem Oberlandesgericht Schleswig-Holstein verhandelt wurde. Dabei war ein Rollerfahrer auf einer Straße ohne Markierungen unterwegs, als er einem entgegenkommenden Pkw ausweichen musste. Er geriet am Rand der Fahrbahn in ein Schlagloch und stürzte. Wegen der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verklagte er den zuständigen Kreis auf Schadenersatz und Schmerzensgeld - ohne Erfolg.

Wäre der Kläger mit einer den Fahrbahnverhältnissen angemessenen Geschwindigkeit gefahren, so hätte er nicht nur die Unregelmäßigkeiten am Fahrbahnrand, sondern auch das Schlagloch erkennen können, zumal sich der Unfall an einem sonnigen Sommertag ereignet habe, betonten die Richter. Daher habe sich der Kläger den Unfall ausschließlich selber zuzuschreiben. (Aktenzeichen: 7 U 6/11) (dapd)