Frankfurt/Main. Reisemängel führen zu einer Minderung des Reisepreises. Sobald diese Mängel bekannt werden oder absehbar sind, muss der Veranstalter seine Kunden vor Reiseantritt darüber informieren, betont der Reiserechtler Professor Ronald Schmid.
Nicht immer finden Reisende am Urlaubsort das vor, was sie erwartet haben. Die glitzernde Poollandschaft wird renoviert, die angekündigte Kinderbetreuung fällt aus oder es gibt in der Nähe des Hotels eine große Baustelle. Dies alles sind Reisemängel, die in der Regel zu einer Minderung des Reisepreises führen. Sobald diese Mängel bekannt werden oder, wie die Einrichtung einer Baustelle, absehbar sind, muss der Veranstalter seine Kunden vor Reiseantritt darüber informieren, betont der Reiserechtler Professor Ronald Schmid. Aus der Praxis weiß der Experte jedoch, dass dies nicht immer geschieht: "Es entsteht der Eindruck, dass in manchen Fällen gehofft wird, die Kunden würden die Einschränkungen mehr oder weniger hinnehmen."
Kunden haben Rücktrittsrecht
Im Fall von erheblichen Mängeln, die eine Reisepreisminderung von mindestens 50 Prozent erlauben, habe der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass Stornokosten anfallen. Das gelte auch, wenn man von diesen Mängeln erst vor Ort erfahre. "Allerdings werden die wenigsten den Urlaub abbrechen und sofort wieder nach Hause fahren", weiß Schmid. Er hält das für Kalkül mancher Reiseveranstalter: Für sie sei es besser, eine Reisepreisminderung zu akzeptieren als die Buchung ganz zu verlieren.
Schmid warnt jedoch davor, nur aufgrund von Beiträgen in Internetplattformen den Vertrag zu kündigen. "Auch wenn jemand für ein Hotel einen Zustand beschreibt, der einen erheblichen Mangel darstellen würde, wird das von den Gerichten nicht anerkannt." Ein Kommentar im Internet könne allerdings Anlass sein, sich beim Reiseveranstalter zu erkundigen.
Rechtsprechung ist nicht einheitlich
Rechtlich könne das Verschweigen durch den Veranstalter als arglistige Täuschung eingestuft werden, sagt der Rechtsexperte. "Der Reiseveranstalter hat seinem Kunden gegenüber eine Informationspflicht und darf ihm eventuelle Mängel oder Minderleistungen nicht verschweigen." Manche Gerichte, zum Beispiel das OLG Celle, sehen darin einen zusätzlichen Reisemangel, für den grundsätzlich eine weitere Reisepreisminderung bis zu 15 Prozent fällig werden kann. Die Rechtsprechung sei allerdings nicht einheitlich, schränkt Schmid ein. Ein abschließendes Urteil des Bundesgerichtshofes gebe es noch nicht. Unabhängig davon, ob man vom Reiseveranstalter eine Information erhalten hat oder nicht, muss man den Mangel vor Ort dem Reiseleiter anzeigen und nach Reiseende beim Veranstalter geltend machen. Bestand der Mangel, zum Beispiel der geschlossene Pool, schon vor der Anreise, sollte die fehlende Information darüber zusätzlich bemängelt werden.
Hinweispflicht bei höherer Gewalt
In Fällen von höherer Gewalt bestehe für den Reiseveranstalter ebenfalls eine Hinweispflicht. "Konkretes Wissen über eine Naturkatastrophe, Unruhen oder Streiks muss an den Urlauber weitergegeben werden", erklärt Schmid. Während dieser bei Reisemängeln nicht verpflichtet sei, selbst Informationen einzuholen, werde dieses bei höherer Gewalt erwartet. Es besteht eine Mitwirkungspflicht. Gerichte gehen davon aus, dass es zumutbar ist, die Lage im Urlaubsland oder am Urlaubsort in der Zeit vor dem Reiseantritt zu beobachten. Und beispielsweise bei Unruhen selbstständig auf Reisewarnungen durch das Auswärtige Amt zu achten. (dapd)