Karlsruhe. Der Rosenkrieg um die Lotto-Million vom Niederrhein ist entschieden: Ein Rentner aus Mönchengladbach muss seiner Ex-Frau einen Anteil des Gewinns zahlen. Und das, obwohl das Ehepaar zum Zeitpunkt des Lottoglücks bereits acht Jahre getrennt lebte. Einen Grund für ihre Entscheidung verrieten die BGH-Richter noch nicht.
Ein Lottokönig aus Mönchengladbach muss den Gewinn mit seiner Ex-Frau im Zuge der Scheidung teilen. Ihr steht die Hälfte einer knappen halben Million Euro zu - obwohl der Rentner zum Zeitpunkt des Geldsegens schon acht Jahre von ihr getrennt gelebt hatte. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch in Karlsruhe (Az. XII ZR 277/12) und beendete einen jahrelangen Rechtsstreit durch drei Instanzen. Die Frau erhält 242 500 Euro. Ihr Ex-Mann muss auch die Kosten des Verfahrens tragen - rund 66 000 Euro. Der BGH hielt mit seinem Urteil an der gängigen Rechtsprechung zum Zugewinn fest.
Der 1944 geborene frühere Kraftfahrer hatte in einer Tippgemeinschaft mit seiner neuen Partnerin im November 2008 sechs Richtige getippt und fast eine Million Euro gewonnen. Die Hälfte davon entfiel auf ihn. Erst zwei Monate später reichte er die Scheidung damaligen Frau ein. Dies wurde ihm zum Verhängnis: Denn für die Berechnung des Zugewinns gilt der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags. Die fünf Jahre jüngere Frau beanspruchte die Hälfte seines Lottoanteils - zu Recht, entschied der BGH.
Acht Jahre Trennungszeit spielen laut Gericht keine entscheidende Rolle
In der Urteilsbegründung hieß es, dass die acht Jahre Trennungszeit noch lange kein Grund seien, dem Mann das Geld allein zuzusprechen. Das allein nämlich "begründe noch keine unbillige Härte der Ausgleichspflicht". Die BGH-Richter widersprachen damit einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf. Dort hatten die Richter die Ansprüche der Frau wegen "grober Unbilligkeit" zurückgewiesen. Sie ging leer aus. Mit dem Urteil des BGH gilt nun die Entscheidung des Amtsgerichts Mönchengladbach wieder: Die Ansprüche der Frau waren dort im Jahr 2010 in vollem Umfang bestätigt worden.
Auch interessant
Es sei für den Zugewinn außerdem egal, ob der Lottogewinn einen Bezug zur einstigen Ehe habe oder nicht, hieß es weiter. Nach Gesamtschau der Umstände könne von grober Unbilligkeit nicht die Rede sein - "zumal die Ehe der Beteiligten bei der Trennung bereits 29 Jahre bestand und aus der Ehe drei Kinder hervorgingen".
Der Vorsitzende Richter, Frank Klinkhammer, hatte schon in der Verhandlung Bedenken am OLG-Urteil geäußert und es als Abweichung vom gesetzlichen Regelfall bezeichnet. Der Gesetzgeber habe bewusst ein möglichst einfaches System gewählt, um den Zugewinn zu berechnen.
"Mir tut es leid für meinen Mandanten"
Darauf berief sich auch der Anwalt der Frau, Peter Wassermann. "Das Gesetz gibt es klar vor: Es gibt nun mal die Stichtagsregelung." Die Hürden, davon abzuweichen, seien hoch. Die Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltsverein, Eva Becker, sagte, dass es ja gerade der Charme des Zugewinnausgleichs sei, dass er "simpel und überschaubar" berechnet werden könne.
Anwalt Wolfgang Hartung, der den Rentner in beiden Vorinstanzen vertreten hatte, sagte: "Mir tut es leid für meinen Mandanten". Er fügte hinzu: "Ich kann nur sagen: Es war ein Versuch, die uneingeschränkt geltenden Vorschriften beim Zugewinn aufzubrechen." (dpa)